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über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeit-
punkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen
deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum
Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen be-
wirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich
ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet,
Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten
Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
8§28.
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung
bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende Anwendung.
829.
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Feuerwerks-
körper und Zündplättchen — amorces — (82 Ziffer 5) Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2
zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen mit keinem
Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig
unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Be-
stimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen Deckeln
versehen sein.
830.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des 8 20 fallen, bedürfen für die Auf—
bewahrung von mehr als 2 ½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der orts-
polizeilichen Erlaubuiß.
831.
Größere als die im 8 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der
Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Distrikts-
polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen,
im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden.