Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Demizil  haben,  die  Aussoderung,  binnen  3
Monaten  einen  Anwalt  oder  Agenten  zur
Instnuation  dahier  aufzustellen,  wenn  sie  nicht
gewärtigen  wollen,  daß  nach  fruchtlosem  Verlaufe
  dieses  vom  heurigen  Tage  an  laufen,
den  Termins  ein  Anwalt  ex  oflicio  aufgestellt,
  und  was  diesem  in  lbrem  Namen  instnuirt
  wird,  ihnen  selbst  für  insinuirt  gehalten
  werde.
München  den  s.  Jänner  18090.
Freiberr  von  Mantgelas.
Durch  den  Milnlster
der  General-Sekretä#r
Baumüller.

 

An  die  vormaligen  Reichs-und  anderen  fremdberrlichen
  Vasallen.

(Die  Muthung  ihrer  Lehen  betreffend.)
inisterium  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Au"s  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Ungeachtet  die  von  den  königlichen  Provinzial=
  lehenhöfen  zur  Muthung  der  vormaligen
  Reichs=  und  fremdberrlichen  teben  ausgeschriebenen
  Termine  längst  verflossen  sind,
so  zeigt  sich  doch,  daß  mehrere  Besizer  die
Mutbung  dieser  tehen  unterlassen  baben.
Es  werden  daher  alle  Besizer  solcher  teben,
  Private,  Kommunitäten  und  milde
Stiftungen,  oder  wer  sie  immer  seyn  msgen,
  biemit  zum  leztenmale  aufgefodert,  binnen
  drei  Monaten,  vom  Tage  dieser  Vorladung
  angerechnet,  diese  tehen  um  so  gewisser
jumuthen,  als  soust  die  Muthung  als  dolo

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malo  unterlassen  angeseben,  und  hienach  das
weitere  vorgekehrt  werden  solle.
Muͤnchen  den  5.  Jaͤnner  1809.
Freiberr  von  Montgelas.
Durch  den  Minicker
der  General-Sekretär
Baumüller.

 

Bekanntmachungen.

 

(Den-  Geschäftsgang  des  allgemeinen  Steuer-Provisoriums
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Unm  die  Weitläußgkeiten  und  Zögerungen
zu  beseitigen,  welche  der  bisherige  Geschäftsgang
  des  allgemeinen  Steuer-Provisoriums
mit  sich  führte,  verordnen  Wir,  wie  folgt:

)  Das  allgemeine  Steuer  Provisorium
wird  in  seiner  Geschäfes"  Behandlung  bei
der  Steuer=  und  Domänen:  Sektion  des
gebeimen  Finanz-Ministeriums  denjenigen
Gegenständen,  wobei  gedachte  Sektion  nach
dem  organischen  Edikte  vom  25.  August  vorigen
  Jahres  als  Mittelstelle  erscheint,  nämlich:
  dem  Aufschlags-Siegel  und  tandbau-Wesen
  asfimilirt;  jedoch  mit  dem  Unterschiede,
  daß  das  Provisorium  bloß  ein  vorübergebender
  Geschäftszweig  der  besagten  Sektion
bleibe;  und  nach  seiner  definiciven  Einfübrung
  wieder  unter  diejenigen  Gegenstände
fällt,  bei  welchen  sie  nur  in  se  serne  mitwirkt,
als  sie  ihr  von  Unserm  geheimen  Finanz-Ministerium
  zur  Bearbeitung  besonders  zugestellt
werden.