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Demizil haben, die Aussoderung, binnen 3
Monaten einen Anwalt oder Agenten zur
Instnuation dahier aufzustellen, wenn sie nicht
gewärtigen wollen, daß nach fruchtlosem Verlaufe
dieses vom heurigen Tage an laufen,
den Termins ein Anwalt ex oflicio aufgestellt,
und was diesem in lbrem Namen instnuirt
wird, ihnen selbst für insinuirt gehalten
werde.
München den s. Jänner 18090.
Freiberr von Mantgelas.
Durch den Milnlster
der General-Sekretä#r
Baumüller.
An die vormaligen Reichs-und anderen fremdberrlichen
Vasallen.
(Die Muthung ihrer Lehen betreffend.)
inisterium der auswärtigen
Angelegenbeiten.
Au"s Befehl Seiner Majestät des Königs.
Ungeachtet die von den königlichen Provinzial=
lehenhöfen zur Muthung der vormaligen
Reichs= und fremdberrlichen teben ausgeschriebenen
Termine längst verflossen sind,
so zeigt sich doch, daß mehrere Besizer die
Mutbung dieser tehen unterlassen baben.
Es werden daher alle Besizer solcher teben,
Private, Kommunitäten und milde
Stiftungen, oder wer sie immer seyn msgen,
biemit zum leztenmale aufgefodert, binnen
drei Monaten, vom Tage dieser Vorladung
angerechnet, diese tehen um so gewisser
jumuthen, als soust die Muthung als dolo
.
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malo unterlassen angeseben, und hienach das
weitere vorgekehrt werden solle.
Muͤnchen den 5. Jaͤnner 1809.
Freiberr von Montgelas.
Durch den Minicker
der General-Sekretär
Baumüller.
Bekanntmachungen.
(Den- Geschäftsgang des allgemeinen Steuer-Provisoriums
betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unm die Weitläußgkeiten und Zögerungen
zu beseitigen, welche der bisherige Geschäftsgang
des allgemeinen Steuer-Provisoriums
mit sich führte, verordnen Wir, wie folgt:
) Das allgemeine Steuer Provisorium
wird in seiner Geschäfes" Behandlung bei
der Steuer= und Domänen: Sektion des
gebeimen Finanz-Ministeriums denjenigen
Gegenständen, wobei gedachte Sektion nach
dem organischen Edikte vom 25. August vorigen
Jahres als Mittelstelle erscheint, nämlich:
dem Aufschlags-Siegel und tandbau-Wesen
asfimilirt; jedoch mit dem Unterschiede,
daß das Provisorium bloß ein vorübergebender
Geschäftszweig der besagten Sektion
bleibe; und nach seiner definiciven Einfübrung
wieder unter diejenigen Gegenstände
fällt, bei welchen sie nur in se serne mitwirkt,
als sie ihr von Unserm geheimen Finanz-Ministerium
zur Bearbeitung besonders zugestellt
werden.