Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

100 
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens der 
absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen, worauf 
diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sendung erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der Sendung 
weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen innerhalb der Gar- 
nisonen und der zu deuselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen hat die Militärbehörde 
allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter besonderen Umständen auch 
hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht ist, so hat diese auf Ansuchen der 
Kommandantur, beziehungsweise des Garnisonältesten die Unterstützung zu gewähren. 
b. Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeortes zur 
Visirung bedarf es nicht; auch darf von dieser Behörde die Vorlage der bescheinigten Liefer- 
scheine nicht verlangt werden. 
Zu 8 5. 
Die Vorschrift dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militär= und Marine- 
verwaltung keine Anwendung. 
Zu § 6. 
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Inhaltsbezeichnung 
und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten. 
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur dann 
in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag dauert. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
Zu § 8. 
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor 
der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen soll, so ist Seitens 
der Kommandantur, beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Ortspolizei= 
behörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der 
Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu § 9. 
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar= oder 
Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern ersetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.