Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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erstatten; diese Stellen haben dann das zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung 
Nöthige zu veranlassen. 
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu fordern 
oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht befugt. 
Zu § 19. 
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von nicht mehr 
als 35 Kilogramm Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnittes nur die 
Zusatzvorschristen zu §§ 8 und 9 Giltigleit. 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
Zu § 21. 
Die Zusatzvorschriften zu §§ 8, 9, 12 und 13 (lit. a), 15, 18 und 19 finden auch 
für den Wasserverkehr Anwendung. 
Zu § 23. 
Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen durch die 
Schleusen zu schaffen. 
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen beladenen 
ist unstatthaft. 
IV. Schlußbestimmung. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten an Stelle der Bekanntmachung vom I. September 
1888, die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und 
Marincverwaltung auf Landwegen und auf Schiffen betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt S. 589 und ff.), mit dem 1. April 1894 in Kraft. 
München, den 15. Februar 1891. 
Arhr. v. Feilitzlh. 
Der General-Setretär! 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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