Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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D 
„6. 
S 
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst im Herbst 1893 
hätten zur Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten oder 
während desselben einberufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung 
für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 93 Art. III. 
Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach 
den Bestimmungen der Zisser 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst 
zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. 
(5. v. 3 8 03 Art. II. 5 1. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt."“ 
§ 12. 
Ziffer 2 lautet: 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger 
Danuer. 
(F. v. 11. 2 88 Art. II. S 2. 
Mamschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehen- 
den Heere drei Jahre aktiv gedient haben und nach dem 1. Oktober 1893 zur Ent- 
lassung gekommen sind, dienen in der Landwehr ersten Aufsgebots nur drei Jahre. 
(G. v . 8. 93 Art. II. S. . 
Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Ka- 
vallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und 
diese Verpflichtung erfüllt haben. 
G. v. 11. 2. 88 Artl. II. 2 
Ziffer 6 lautet: 
Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§ 22,) in das 
Heer eingetreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem sie neunzehn Jahre dem Heere angehört haben.“ 
§ 18. 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (§ 41) Mannschaften 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) überwiesen." 
823. 
Ziffer 2 und 3 lauten: 
Zur setemännischen Bevölkerungi) des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, 
Küsten- oder Haff-Fahrzeugen gefahren sind; 
) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Mililärpflichtigen, welche 
früher den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Nekrutirungsstammrolle oder der 
Aushebung einen anderen Beruf haben. 23.
	        
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