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„Der Cidvilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der
Gesuchsteller zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört, und
darf zutreffenden Falls die Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritt nur für die
Marine ertheilen (§ 24,2)"“.
In Ziffer 6 wird vor „dreijährig-"“: „zweijährig-“, und in Ziffer 7 vor „drei-
jährigem“: „zweijährigem“, eingeschaltet.
885.
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungstermine und nur insoweit statt, als
Stellen verfügbar sind.“
886.
In Ziffer 2 und 5 wird vor „drei-“: „zwei-“, eingeschaltet.
§89.
In Ziffer 2 tritt am Schluß hinzu:
„„sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte."
8 90.
In Ziffer 7 tritt zu dem Worte „ermächtigt“ ein „r)“.
Als Ziffer 8 wird eingeschoben:
„8. Der NReichskanzler ist ermächtigt ), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß
über die bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach
dem sechsten Jahrgange eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines giltigen
Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch
dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses die zweite Klasse der Lehranstalt
nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„) Bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden derienigen Ersatzlommission zu richten, in
deren Bezirke der Beliressende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26), sofern er bereits das militär-
oslichtige Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in Betracht kommenden
Verhältnisse die Gesuche mit einer gulachtlichen Aeußerung auf dem Dienstwege weiter.“
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In Ziffer 9 tritt folgender Absatz hinzu:
„Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung
wegen strafbarer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigten, welche die nöthige moralische Qualifikation für den freiwilligen
Eintritt nicht mehr besitzen (W. G. 8 10), die Berechtigung zu entziehen.“