Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

.Ku3. 133 
22. Dezember vor. Is. in Kraft getretenen Uebereinkunft über Anwendung gleichartiger Be- 
stimmungen für die Fischerei im Bodensee nachstehende oberpolizeiliche Vorschriften über die 
Zeit und Art des Fischfanges im Bodensee erlassen: 
§5 1. 
In dem Theile des Bodensees, welcher zwischen dem Eisenbahndamme und der Land- 
thorbrücke in der Stadt Lindau gelegen ist, wird das Fischen mit Netzen aller Art über- 
haupt verboten. 
Ausnahmsweise kann in dem bezeichneten Schonrevier mit Bewilligung der Distrikts- 
polizeibehörde und unter entsprechender Aufsicht nach großen Fischen mit Netzen von vorge- 
schriebener Maschenweite gefischt werden. 
Das Absperren der Durchlässe im Eisenbahndamme in der Absicht, den Fischen die 
Verbindung zwischen dem kleinen und großen See abzuschneiden, ist verboten. 
82. 
Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die 
Oeffnungen (bei Maschen in nassem Zustande) in Höhe und Breite nicht wenigstens eine 
Weite von 3 cm haben. 
Für Gangfische und Kropffelchen (Kilche) ist die Verwendung von Netzen mit 2,3 cm 
Maschenweite zugelassen. 
Zum Zwecke des Fanges von Futterfischen für die Fischzuchtanstalten, sowie von 
Köderfischen kann von der Distriktspolizeibehörde unter den geeigneten Kontrolmaßregeln der 
Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite gestattet werden; doch wird dadurch an 
den Bestimmungen über Mindestmaße (§ 5) und Schonzeiten (§ 6) der Fische Nichts 
geändert. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. 
In dem Erlaubnißscheine sind jeweils die Arten der Fische, welche zu diesem Zwecke 
gefangen werden dürfen, die Zeit des Fanges und die Wasserstrecke, in welcher derselbe 
ausgeübt werden darf, zu bezeichnen sowie etwaige andere zur Verhütung von Mißbrauch 
erforderlichen Bestienmungen zu treffen. 
Der Fang von Laugelen (Lauben) kann in gleicher Weise durch die Distriktspolizei- 
behörde gestattet werden, auch wenn solche als Speisefische zur Verwendung gelangen sollen. 
In diesem Falle sind jedoch nur Netze von wenigstens 1,4cm Maschenweite zulässig. 
Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung von einem Zehnttheil 
bei einzelnen Maschen nicht zu beanstanden. 
83. 
Stellnetze dürfen nur in einer Entfernung von 20 Meter von einander ausgesetzt werden. 
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