Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Bei besonders steilen Halden kann durch die Distriktspolizeibehörde von dieser Vorschrift 
Nachsicht ertheilt werden. 
84. 
Es ist verboten: 
1. die Anwendung explodirender oder sonst schädlicher Stoffe (insbesondere von Dynamit, 
Sprengpatronen, giftigen Ködern), sowie von Mitteln zur Betäubung der Fische; 
2. die Anwendung von Fischgabeln und Geeren (Harpunen), Schießwaffen und 
anderen derartigen Fangmitteln, welche eine Verwundung der Fische herbeiführen 
können. Der Gebrauch von Angeln — mit Ausschluß der Zockschnur (Juck- 
schnur) — ist gestattet; 
3. der Fang zur Nachtzeit (von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde 
vor Sonnenaufgang) unter Anwendung menschlicher Thätigkeit. 
Ausnahmen von diesem Verbote können nur im Falle eines nachgewiesenen besonderen 
Bedürfnisses durch die Distriktspolizeibehörde zugelassen werden. 
85. 
Werden untermäßige Fische der nachbenannten Arten gefangen, so sind dieselben sofort 
in den See zurückzuversetzen. 
Als untermäßig gelten diese Fische, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende 
(Schwanzspitzen) gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben: 
Aal 35 cm 
Zander (Schill) 35 „ 
Hechtt 30 „ 
Seeforelle 30 „ 
Aesche 25 „ 
Saibling (Rötheli) 25 „ 
Barbe 25 „ 
Karpfen 25 „ 
Weißfelchen (Sandfelchen) 20 „ 
Blaufelchen .. 20» 
Kropffelchen 20 „„ 
Große Maräne 20 „ 
Amerikanische Maräne 20 „ 
Schleie .. 20 „
	        
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