Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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80. 
Fische, deren Fang unter einem bestimmten Maß (§ 5) oder deren Fang zu einer 
bestimmten Zeit (§ 6) verboten ist, dürfen im ersten Falle nicht unter diesem Maße, im 
anderen Falle nicht während dieser Zeit — die ersten 3 Tage ausgenommen — feil ge- 
boten, verkauft oder versendet werden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung solcher Fische in Wirth- 
schaften untersagt. 
Diese Verbote gelten für das gesammte bayerische Staatsgebiet. 
Auf Felchen, zu deren Fang gemäß § 6 Abs. III Erlaubniß ertheilt worden ist, finden 
diese Verbote keine Amwendung. Für andere Fische, insbesondere Seeforellen, insoferne die- 
selben zu Zwecken der Fischzucht bestimmt oder verwendet worden sind, kann die Distrikts- 
polizeibehörde unter der geeigneten Kontrole Erlaubniß zum Verkaufe und Versandt ertheilen. 
Während der Schonzeit für Seeforellen unterliegt auch das Feilbieten, der Verkauf 
und der Versandt der Silber= oder Schwebforellen (§ 6 Abs. V) geeigneter Kontrole. 
8 10. 
Von den Vorschriften über Maschenweite, Mindestmaße und Schonzeiten können von 
der Distriktspolizeibehörde zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen bewilligt werden. 
811. 
In den Bodensee dürfen neue Fischarten nur mit Bewilligung der Distriktspolizei- 
behörde eingesetzt werden. 
§ 12. 
Wer den Fisch= oder Krebsfang im Bodensee ausübt, hat sich gegenüber den Organen 
des Aufsichtsdienstes durch einen schriftlichen Ausweis zu legitimiren. 
Dieser Ausweis hat Vor= und Zuname, Alter, Stand und Wohnort des Inhabers, 
dann die Zeitdauer seiner Giltigkeit zu enthalten und ist von der Distrikspolizeibehörde aus- 
zustellen. Die Ausstellung der Ausweise ist als Offizialsache zu behandeln und erfolgt 
demgemäß, vorbehaltlich der Festsetzung und Erhebung besonderer Gebühren für die Gestattung 
der Ausübung der Fischerei oder des Krebsfanges im Bodensee, gebührenfrei. 
Das beim Fischen in Anwesenheit des Inhabers des Ausweises beschäftigte Hilfs- 
personal bedarf keiner besonderen Legitimation. 
Die Ausstellung des Ausweises kann Jedem verweigert werden, der in den letzten 
fünf Jahren wegen Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei, 
dann der Zollgesetze zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist.
	        
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