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Frankfurt a. M., Hamburg und München (vergl. Nr. 1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths).
Die Erhebung der Neichsstempelabgaben von Genußscheinen wird nach Maßgabe von
§ 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. September 1885 der k. Kreiskasse von Ober-
bayern übertragen.
2. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 (Renten= und Schuld-
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten) nehmen auch die Obligationen der
k. Bank Theil.
3. Wird für inländische, auf den Inhaber lautende Renten und Schuldverschreibungen
der Kommunalverbände und Kommunen, dann der Korporationen ländlicher und städtischer
Erundbesitzer, der Grundkredit= und Oypothekenbanken und der Transportgesellschaften die
Versteuerung nach Tarifuummer Za bezw. Zb (mit 1 bezw. 2 vom Tausend) beansprucht,
so hat die Steuerstelle vor Festsetzung des Steuerbetrages sich den Nachweis darüber vor-
legen zu lassen, daß die staatliche Genehmigung zur Ausgabe der fraglichen Werthpapiere
ertheilt ist. Dieser Nachweis wird Registerbeleg. In Fällen, in welchen die staatliche
Genehmigung zur Ausgabe amtsbekannt ist, bedarf es der Beibringung eines weiteren Nach-
weises hierüber nicht und genügt ein desfallsiger Vermerk im Heberegister.
4. Wird von Gemeinden oder öffentlichen Bankanstalten das Ersuchen gestellt, daß
die Vorlage der Werthpapiere zur Abstempelung und der Vollzug der letzteren in deren
eigenen Geschäftsräumen erfolgen dürfte, so ist demselben stattzugeben, soferne sich die
betreffende Gemeinde oder Bankanstalt im Besitze einer von der Steuerstelle für entsprechend
erachteten Stempelmaschine befindet, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten Werth-
papiere mindestens 3000 Stück beträgt, die Abordnung der einschlägigen Bediensteten ohne
Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte erfolgen kann und für die durch die Abordnung
etwa erwachsenden, von dem Gesuchsteller zu ersetzenden besonderen Auslagen, als Tage-
gelder, Reisekosten 2c. auf Erfordern ein angemessener Vorschuß erlegt wird.
II. Kauf, und sonstige Auschaffungsgeschäfte.
(58§ 7—21 des Gesetzes, Nummer 4 des Tarifs, Nummer 12—27, 40 u. 41 der Ausführungs-
vorschriften des Bundesraths.)
1. Der Verkauf der Reichsstempelmarken, und zwar sowohl jener für Effekten= wie
für Waarengeschäfte, die Abstempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Ver-
wendung von Reichsstempelmarken und der Verkauf dieser, sowie der mit Stempelaufdruck
versehenen Formulare und der ungestempelten Formulare gegen Baarzahlung, endlich
der Umtansch von Reichsstempelmarken und amtlich gestempelter Formulare des Musters d
gegen Marken oder gestempelte Formulare zu anderen Stenerbeträgen nach näherer
Vorschrift der Nummer 41 der Ausführungsvorschriften des Bundesrathes erfolgt bei den