Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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und Verwaltungskosten, sowie der Verausgabung der letzteren bei den k. Postanstalten hat 
es bei dem bisherigen Verfahren sein Bewenden. 
21. Soferne die dem Reichs-Schatzamte von den k. Regierungen, Kammern der Finanzen, 
und der Direktion der k. b. Posten und Telegraphen für das l. bis IV. Quartal übersendeten 
provisorischen Uebersichten in Folge der Reoision und beziehungsweise Superrevision keiner 
Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen, ist hievon dem k. Staatsministerium der 
Finanzen bis längstens 20. Oktober jeden Jahres Anzeige zu erstatten, gleichzeitig aber den 
abrechnenden Kassen Mittheilung zu machen. 
Andernfalls ist gemäß Nr. 13 Abs. 1 der Bestimmungen des Bundesraths eine 
definitive Uebersicht über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben nach dem vorgeschriebenen 
Muster 4 anfertigen zu lassen und bis längstens 1. November an das Reichs-Schatzamt 
einzusenden. Gleichzeitig sind die abrechnenden Kassen behufs Berichtigung ihrer Abrechnungen 
mit der k. Centralstaatskasse und beziehungsweise mit der Reichs-Hauptkasse unter Mit- 
theilung je eines Exemplares der definitiven Uebersicht zu verständigen und ist ein weiteres 
Exemplar dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen. 
22. Die gemäß Nr. 16 Abs. 4 der Bestimmungen des Bundesraths von den revi- 
direnden Beamten (§ 4 der Allerh. Verordnung vom 19. September 1885) zu erstattenden 
Jahresberichte sammt zugehörigen Uebersichten sind dem k. Staatsministerium der Finanzen 
sosort nach Schluß des betreffenden Geschäftsjahres in Vorlage zu bringen. 
23. Der erste Bedarf der zu den Hebe= und Anmeldungsregistern erforderlichen For- 
mular-Papiere wird den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamte Nürnberg durch das geheime 
Expeditionsamt des k. Staatsministeriums der Finanzen unmittelbar und unentgeltlich zu- 
gesandt werden. Die k. Rentämter können, insoweit der vorhandene Vorrath reicht, die 
bisherigen Formulare zu den Hebe= und Anmeldungsregistern fortbenützen. Jedoch ist zu beachten, 
daß die Spalten 10, 13 u. 15 in den bisherigen Formularien zu den Heberegistern 
künftighin die Ziffern 15, 17 und 19 führen. Für die rechtzeitige Bestellung des weiteren 
Bedarfes haben die Steuerstellen geeignet Sorge zu tragen. 
Die Rentbeamten haben die deßfallsigen Kosten aus der ihnen bewilligten Tantieme 
zu bestreiten. (§ 7 der Allerh. Verordnung vom 16. August 1881) 
Die Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 der Bestimmungen des Bundes- 
raths aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen haben die k. Regierungen, Kammern 
der Finanzen, und die Direktion der k. b. Posten und Telegraphen nach Maßgabe des 
Bedarfes rechtzeitig bei dem Zoll= und Steuerrechnungsbureau des Reichs-Schatzamtes 
zu bestellen. 
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