Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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c) Durch Bürgschaftsleistung von Seite eines oder mehrerer zahlungsfähiger Bürgen. 
d) Durch Ausstellung von Wechseln auf Sicht, welche entweder auf sichere Hand- 
lungshäuser gezogen und von denselben acceptirt, oder als eigene Wechsel von 
zahlungsfähigen Bürgen mitunterzeichnet sind. 
7. Wer Abgaben-Kredit zu erhalten wünscht, hat hierum schriftlich, unter genauer 
Bezeichnung der von ihm angebotenen Sicherheit, bei der einschlägigen k. Kreiekasse be- 
ziehungsweise dem k. Stempelamte Nürnberg nachzusuchen. Die Steuerstelle prüft, ob die 
angebotene Sicherheit annehmbar ist, und ob im llebrigen gegen die Zahlungsfähigkeit des 
Gesuchstellers keine Bedenken bestehen Kann der erbetene Kredit bewilligt werden, so ist 
dies dem Gesuchsteller unter Bekanntgabe der Höhe des Kredits, der Kreditfrist und der 
sonstigen Bedingungen der Bewilligung protokollarisch, eventuell durch Vermittlung des ein- 
schlägigen k. Rentamtes zu eröffnen. 
8. Ueber die kreditirten Abgaben haben die Steuerstellen ein Kredit-Konto nach dem 
beiliegenden Muster zu führen. In demselben erhält jeder Kreditnehmer sein eigenes Blatt, 
auf welches jeder ihm kreditirte Betrag, sowie jede darauf erfolgte Zahlung verzeichnet wird. 
Dasselbe wird in An= und Abschreibungen am Ende jeden Qnartals abgeschlossen. 
Das Kredit-Konto wird nach dem Reichs-Etatsjahre geführt. Alle bis zum 2. Mai 
jeden Jahres noch nicht zur Abschreibung gelangten Kreditbetrage sind in das Kredit-Konto 
für das nächste Jahr zu übernehmen. 
Mit den Hebe= und Anmelderegistern für das IV. Quartal jeden Etatsjahres ist auch 
das Kredit-Konto unter Bestätigung der erfolgten Uebertragung der noch nicht zur Abschreibung 
gelangten Kreditbeträge in das Kredit-Konto des nächsten Jahres der k. Regierungsfinanz= 
kammer (Seitens des k. Stempelamtes Nürnberg der k. Kreiskasse von Mittelfranken) in 
Vorlage zu bringen und nach Maßgabe der Bestimmungen von Abth. IV Ziff. 13 der Re- 
vision zu unterstellen. 
9. Die Abstempelung von Formularen und die Verabfolgung von gestempelten For- 
mularen auf Kredit erfolgt nur gegen Ausstellung einer Bescheinigung, welche der Gebühr 
nach Art. 231 des bayer. Gebühren-Gesetzes in der Fassung vom Jahre 1892 nicht unter- 
liegt. Diese Bescheinigungen sind für jeden Kreditnehmer gesondert aufzubewahren und nach 
erfolgter Zahlungsleistung mit dem Locheisen durchschlagen an den Kreditnehmer zurückzugeben. 
10. Zahlungen auf kreditirte Beträge können, wenn sich an dem Orte, an welchem 
der Kreditnehmer seinen Wohnsitz hat, nicht der Sitz einer Kreiskasse oder des Stempel- 
amtes Nürnberg befindet, bei dem einschlägigen k Rentamte (in Bamberg und Aschaffen- 
burg bei dem k. Landrentamte) geleistet werden. Das betreffende Rentamt hat von der 
erfolgten Einzahlung der Stenerstelle, bei welcher der Zahlungsleistende akkreditirt ist, so- 
sort Mittheilung zu machen, den eingezahlten Betrag im Journal über die Perception für
	        
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