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VII. Aebergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Für das Etatsjahr 1894/95 sind von den K. Regierungen, Kammern der Finanzen,
zwei Uebersichten des Ertrages der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (KA) über die
auf Grund des Gesetzes vom zanç -
(Ziffer 12 der Bestimmungen des Bundesrathes vom 15. September 1885), die andere (B)
über die auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1894 erhobenen Steuerbeträge nach dem
neuen Muster Ziffer 13 der Bestimmungen des Bundesrathes vom 27. April 1894) auf-
zustellen und an das Reichsschatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist je ein weiteres Exemplar
dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht in Vorlage zu bringen.
In der Uebersicht & sind alle aufgekommenen Reichsstempelabgaben, welche noch auf
Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom w - erhoben worden sind, sowie die
Registerdesekte und Erstattungen nachzuweisen.
Zur Aufstellung der Uebersichten haben die Steuerstellen für das erste Viertel-
jahr 189/95 zwei Heberegister zu führen. Vom 1. Mai 1894 ab kommt das neue
Formular (vergl. Abth. IV Ziffer 2 oben und Ziffer 1 der Bestimmungen des Bundes-
rathes) zur Anwendung.
2. Der llebersicht & für das erste bis vierte Vierteljahr 189 4/95 ist noch eine
Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken und Formularen zu
Schlußnoten nach dem bisherigen Muster beizufügen.
3. Bis zum 1 Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeichen auch
für Waarengeschäfte (Tarif Nummer Ab) verwendet werden.
4. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Geschäfts-
formen zu Zweiseln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben, oder
für die Amwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als
ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen
ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifel-
haften Fragen geeignete Sachverständige zu hören, welche den Rentämtern Seitens der
Handels= und Gewerbekammern für die verschiedenen Geschäftsbranchen bezeichnet werden
(§ 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. September 1885 und Nummer 13 der Aus-
führungsvorschriften des Bundesrathes).
Reglementarische Anordnungen, welche die Handels= und Gewerbekammern gemäß § 41
Abs. 2 des Gesetzes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Ent-
richtung der Abgabe erlassen, bedürfen der Zustimmung des k. Staatsministeriums der Finanzen.
5. Schließlich ist noch Anlaß gegeben, darauf aufmerksam zu machen, daß durch die
Reichsstempelabgabe für Werthpapiere der in Tarifnummer 1—3 bezeichneten Art gegebenen-
erhobenen Steuerbeträge nach dem bisherigen Muster