Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

21. 191 
falls die Erhebung der landesgesetzlichen Gebühren für Notariatsurkunden über etwaige Dar- 
lehensverträge mit oder ohne Hypothekbestellung, Bürgschaften 2c. nicht ausgeschlossen wird 
(65 Abs. 3 des Gesetzes). 
Ebenso bleiben auch die Bestimmungen des Gebührengesetzes (Art. 63 und 118) 
über die Gebühren von Verträgen (Statuten, Beschlüssen), welche die Gründung von Aktien- 
gesellschaften 2c. oder die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften 
betreffen, unberührt. Eine Verrechnung dieser Gebühren auf die Reichsstempelabgabe, welcher 
die Aktien und bezüglichen Interimsscheine unterworfen sind, findet selbstverständlich nicht statt. 
Endlich wird auch durch die Bestimmung, daß von Ausspielungen, Verloosungen und 
Lotterien landesgesetzliche Gebühren neben der Reichsstempelabgabe nicht mehr erhoben werden 
(§ 30 des Gesetzes), die Gebührenbewerthung der amtlichen Verhandlungen über Gesuche 
um die polizeiliche Bewilligung desfallsiger Unternehmungen oder um Zulassung auswärtiger 
Lotterien nach Abth. V des Gebührengesetzes nicht berührt. 
München, den 28. April 1894. 
Dr. Frhr. u. Crnilsheim. Dr. rhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilisch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider.
	        
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