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zu den Belägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den
Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten
erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung (Ziffer 3) versehene Ausfertigung der An—
meldung zurück.
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der
abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages zu
benachrichtigen.
6. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern ! bis 3 bezeichneten Werth-
papiere sind die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen.
Die letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen
Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (Ziffer 4) bei dem Onittungsvermerk über
die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung
mittelst eines Stempels ersichtlich zu machen.
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen
für die vollgezahlten Stücke im Voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorans-
zahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdruck mit solgendem
Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
den ten 18
(Amtsbezeichnung, Unterschrist und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle)
Zu §2 und Absatz 2 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2.
7. Für die zur Versteuerung angemeldeten Werthpapiere ist der volle tarifmäßige
Betrag der Stempelabgabe von der Stenerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen,
wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden
ist. Behufs Anrechnung des versteuerten d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten
Betrages der Interimsscheine auf den Betrag der endgültigen Stücke hat der Stener-
pflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten
Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der Steuer-
erhebung anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werth-
papieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts
zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden
Abgabenbetrages, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den oben
unter Ziffer 3 bis 5 gegebenen Bestimmungen. Auf der Anmeldung (Ziffer 2) hat die