Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Anmeldung, sowie auf der als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im 
Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch An- 
rechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen. 
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims- 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich 
sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen 
der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die 
gezahlten Steuerbeträge beizubringen. 
Zu § 2 und Tarifnummer 1, Befreiung. 
8. Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden 
Werthpapiere die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben unter 
Beibringung des Nachweises, daß die Voraussetzungen der Besreiungsvorschrift zur Tarif- 
nummer 1 vorliegen, einen bezüglichen Antrag bei der Steuerdirektiobehörde ihres Bezirks 
einzureichen, welche das Gesuch mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten 
Landesfinanzbehörde an den Bundesrath gelangen läßt. 
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths, durch welchen die ausschließliche Gemein- 
nützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das Weitere 
wegen der Abstempelung der Aktien 2c. zu veranlassen. Zu der letzteren ist ein Stempel 
zu benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem in Ziffer 4 beschriebenen Stempel 
entspricht, jedoch statt der Umschrift: „RKEILCHSSTEMDELABGABE" und des Abgaben- 
satzes die Bezeichnung: „STEMPELEREI“ trägt. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
9. Die im § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem 
n anliegenden Muster c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die 
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Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werth- 
papiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der 
Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von 
der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme 
der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Nachweise Anzeige zu erstatten. 
Zu § 6 Absatz 1. 
10. Für die vor dem 1. Mai 1894 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichs- 
stempel versehenen ausländischen Werthpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen 
Vorschriften für dieselben fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung.
	        
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