Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

. 21. 203 
Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft 
nachzuweisen. 
Zur Tarifnummer 4b. 
14. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt 
werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände 
festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung 
im Centralblatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
Zu § 8 Absatz 1 des Gesetzes. 
15. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen 
Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf 
Grund des 8 41 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu §8§ 10, 11 und 31 des Gesetzes. 
16. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs- 
stempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben an- 
gegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben, insoweit 
sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild 
mit der Juschrift „RETCHSSTEMPELABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke 
in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung 
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche 
die Marke lautet, ferner den Vordruck „/%“ für das Datum der Verwendung in rothem 
Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für 
Waarengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben 
„W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 
80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem 
Muster d. Dieselben sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempel- 
marken gleicht, indessen den Vordruck „#c% und die fortlaufende Nummer nicht 
enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte 
Formulare des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem 
verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuer- 
% 
½% 
X4
	        
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