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Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft
nachzuweisen.
Zur Tarifnummer 4b.
14. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt
werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände
festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung
im Centralblatt für das Deutsche Reich mitgetheilt.
Zu § 8 Absatz 1 des Gesetzes.
15. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen
Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf
Grund des 8 41 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.
Zu §8§ 10, 11 und 31 des Gesetzes.
16. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs-
stempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben an-
gegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt.
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben, insoweit
sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild
mit der Juschrift „RETCHSSTEMPELABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke
in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche
die Marke lautet, ferner den Vordruck „/%“ für das Datum der Verwendung in rothem
Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für
Waarengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben
„W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und
80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark.
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem
Muster d. Dieselben sind entweder
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempel-
marken gleicht, indessen den Vordruck „#c% und die fortlaufende Nummer nicht
enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte
Formulare des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem
verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuer-
%
½%
X4