Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Nr. 170251. 
Bekanntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend. 
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Oktober 1891 Nr. 143501 (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt Nr. 45) wird hiemit gemäß § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 
6 Juli 1884 bekannt gegeben, daß dem Schiedsgerichte für die k. Post= und Telegraphen= 
Verwaltung als Mitglieder aus dem Arbeiterstande infolge Ausscheidens des ersten Beisitzers, 
dann der gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 des angeführten Gesetzes vollzogenen Neuwahl des 
zweiten Beisitzers und der Stellvertreter desselben nunmehr angehören 
Kals erster Beisitzer: — 
als erster Stellvertreter: August Freyberger, Postaushelfer in München, 
als zweiter Stellvertreter: Sebastian Gruber, Telegraphenarbeiter in München, 
als zweiter Beisitzer: Johann Blessing, Telegraphenvorarbeiter in München, 
als erster Stellvertreter: Johann Konrad, Telegraphenvorarbeiter in Bamberg, 
als zweiter Stellvertreter: Konrad Leydecker, Telegraphenvorarbeiter in Kaiserslautern. 
München, den 1. Januar 1894. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Bever. 
  
Nr. 23192. 
Bekanntmachung, den gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit ländlichen Grundstücken betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern, 
Abtheilung für Landwirkhschast, Gewerbe und Vandel. 
Auf Grund des § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 
19. Juni v. Is. (Reichsgesetzblatt Nr. 24) und des § 38 der Gewerbeordnung in der 
Fassung des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt Nr. 29) werden beziglich 
des gewerbsmäßigen Betriebes des Handels mit ländlichen Grundstücken 
folgende Vorschriften über Führung der Bücher und über die polizeiliche Kontrole des Um- 
fanges und der Art des Geschäftsbetriebes erlassen: 
1. Wer den Handel mit ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig betreibt, ist zur ordnungs- 
mäßigen Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet.
	        
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