Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

A. 21 211 
solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht recht- 
zeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
Als mildthätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger Personen an- 
zusehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hülfsbedürftige 
Personen vertheilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hülfsbedürftiger 
zur Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, 
z. B. zu Kirchenbauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht. 
32. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffent- 
lichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der 
Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und 
seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunktes, an 
welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung 
zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter 
Nr. 29 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der 
Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung 
des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
33. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt und ge- 
stundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde 
anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle 
vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt 
den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ beziehungsweise „Stempel- 
krei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose oder Spiel- 
ausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Ab- 
stempelung eignen. 
Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht 
mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher 
Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der Loose Umgang ge- 
nommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung 
unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus- 
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 29) 
Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung 
zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose 
ausgehändigt werden.
	        
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