Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

g. 
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34. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- 
lichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden. 
In der Quittung über die für derartige Spielansweise entrichtete Reichsstempelabgabe 
sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer 
Serienbezeichnung anzugeben Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Be- 
scheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und eventuell die Serien- 
bezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebenen 
Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, beziehungsweise bei 
einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sosern bei der Steuerbehörde ein hierauf 
bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über die für die- 
selben gezahlte Abgabe, beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser 
Abgabe, mit der neuen Anmeldung gemäß der Ziffer 29 gestellt wird. Ueber die Ge- 
nehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung 
des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich 
beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden 
Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, 
die Ouittung der Stenerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Ver- 
kauf der Loose genau nach der Reihensolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu 
richten; auch dürsen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude rc.) keine anderen Loose 
vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen. 
35. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen 
zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungs- 
betrages vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind zur Abgabe nach der Tarif- 
nummer 5 des Reichsstempelgesetzes nicht heranzuziehen. 
Zu § 23 des Gesetzes. 
36. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Be- 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen 
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu §8§ 24 und 25 des Gesetzes. 
37. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuer- 
stelle mit einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden Anmeldung unter 
Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 24 des Gesetzes bezeichneten Frist zur
	        
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