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Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der
Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Ziffer 33. Stundung der Steuer
findet nicht statt.
Zu § 27 des Gesetzes.
38. Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen Ausspielung
wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Aenderung des Lotterieplans
in der Art ein, daß die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung
ausgeschlossen werden und der Gesammtwerth der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird,
so kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der
Verloosung ausgeschlossenen Loose erstattet werden.
Zu § 28 des Gesetzes.
39. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage
nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose
und den Preis der Loose (Ziffer 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung
eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das
Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.
Zu 8§ 31 des Gesetzes.
40. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen ace duilger
demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht mungen.
werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch
kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuer-
interesse gefährdet erscheint.
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks innerhalb dreier Monate
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen
Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die gquittirten An-
meldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe
ergeben, beizufügen.
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls nicht
statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und
zwar werden in der Regel für vervorbene Formulare gestempelte Formulare, für verdorbene
Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Verabsolgung gestempelter Formulare steht die
Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich
des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landes-
regierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des
Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare oder Marken
beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien.