Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

21. 213 
Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der 
Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Ziffer 33. Stundung der Steuer 
findet nicht statt. 
Zu § 27 des Gesetzes. 
38. Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen Ausspielung 
wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Aenderung des Lotterieplans 
in der Art ein, daß die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung 
ausgeschlossen werden und der Gesammtwerth der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, 
so kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der 
Verloosung ausgeschlossenen Loose erstattet werden. 
Zu § 28 des Gesetzes. 
39. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage 
nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose 
und den Preis der Loose (Ziffer 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung 
eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das 
Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
Zu 8§ 31 des Gesetzes. 
40. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen ace duilger 
demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht mungen. 
werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch 
kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuer- 
interesse gefährdet erscheint. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks innerhalb dreier Monate 
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen 
Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die gquittirten An- 
meldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe 
ergeben, beizufügen. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls nicht 
statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und 
zwar werden in der Regel für vervorbene Formulare gestempelte Formulare, für verdorbene 
Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Verabsolgung gestempelter Formulare steht die 
Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich 
des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landes- 
regierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des 
Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare oder Marken 
beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien.
	        
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