Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

24. 269 
82. 
Als ausländisch gelten jene Brieftauben, deren Heimathsstationen außerhalb des Deutschen 
Reiches gelegen sind. 
83. * 
Das k. Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
k. Kriegsministerium die zum Bereiche der Festungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der gegen- 
wärtigen Verordnung gehörigen Bezirke festzustellen und die zum Vollzuge des Abs. 2 des- 
selben Paragraphen weiter erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
Gegeben zu München, den 31. Mai 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 2594 II. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
K#. Staatsministerium des fgl. Hausetz und des Aeußern. 
Aus die am 27. Mai ds. Is. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Grafing—Glonn 
siuden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 
10. Dezember 1892 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892, Seite 912 ff.) Anwendung. 
München, den 25. Mai 1894. 
Dr. rhr. v. Trailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Stalt dessen: 
Ministerialrath v. Bever. 
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