Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Art. 1. 
Zur Bestreitung der Kosten für die Verbesserung des Fahrwassers des Maines von 
Aschaffenburg bis Kitzingen, sowie für die Einrichtung der Kettenschleppschifffahrt auf dieser 
Mainstrecke wird ein Kredit im Höchstbetrage von 6777.000 X (sechs Millionen sieben- 
hundertsiebenundsiebzig Tausend Mark) eröffnet. 
Art. 2. 
Der k. Staateminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung dieses Bedarfes ein 
auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen Betrage aufzunehmen und das 
Aulehenskapital um den Betrag der Anlehensaufbringungskosten und der während der 
XXlII. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses Anlehens bleiben den künftigen Finanz- 
gesetzen vorbehalten. 
Art. 3. 
Ueber die Verwendung des in Art. 1 bewilligten Anlehenskredites ist besondere Rech- 
nungsnachweisung zu geben. 
Gegeben zu Würzburg, den 5. Juni 1894. 
Luitpold, 
Hrinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. rhr. u. Crailsheim.Dr. Frhr. v. Niedel. rhr v. Feilihsch. Dr. Frhr. v. Leou Dr. v. Müller. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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