Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Art. 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. l festge- 
stellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Verzinsung 
der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anleheus richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 11. Juni 1894. 
Luitpoldd, 
Hrinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim.Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilihsch. lr. Erhr. v. Tronrod. VDr.v. Müller. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Ges eb, den Bedarf für Postbauten und Telephonanlagen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
ZTitpoly!, 
von Gottes Gnaden Koniglicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: - 
Art. 1. 
Der Bedarf 
. für den Neubau eines Posthauses am Bahnhof zu Bad 
Reichenhall wird auf 87 000 M.,
	        
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