Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden 
nicht statt. 
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Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel 
unüberschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten 
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden 
Ministerial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig 
festgesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen 
Verwaltungszweige verwendet werden können. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung 
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen- 
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums der 
wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst- 
gewerbeschulen, der Gemäldegallerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie 
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf 
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Ausgaben 
nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktioresten anzusammeln. 
§ 5. 
Zur Deckung des Bedarfes der Statsschuldentigungs. Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 8 460 030 -X (acht Millionen vierhundert- 
sechzigtansend dreißig Mark) sind
	        
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