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86.
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau-
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu
bestimmende Summe wird für die XXll. Finanzperiode auf 50 000 M. per Jahr festgesetzt.
Titel III.
Staats-Einnahmen.
§ 7.
Zur Bestreitung der in Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage & aufgeführten voranschlägig auf 325 841 269 J festgesetzten Einnahmen
zugewiesen.
Der durch die vorbezeichneten Einnahmen nicht beglichene Ausgabsbetrag von 2 500 000 -#
wird, soweit er nicht durch etwaige Erübrigungen der XXlII. Finanzperiode 1894/95 seine
Deckung findet, vorläufig durch einen gleichen Zuschuß aus den Mehreinnahmen des Jahres
1892 bestritten und bleibt die Bestimmung über die definitive Deckung künftigen Finanz=
gesetzen vorbehalten.
88.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXII. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundstener acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
) die Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1884 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig Pro Mark bei Abtheilung I und IlI und von elf Pfennig
pro Mark bei Abtheilung III.
§9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und einschlägigen
Bestimmungen zu geschehen.