Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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86. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu 
bestimmende Summe wird für die XXll. Finanzperiode auf 50 000 M. per Jahr festgesetzt. 
Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
§ 7. 
Zur Bestreitung der in Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage & aufgeführten voranschlägig auf 325 841 269 J festgesetzten Einnahmen 
zugewiesen. 
Der durch die vorbezeichneten Einnahmen nicht beglichene Ausgabsbetrag von 2 500 000 -# 
wird, soweit er nicht durch etwaige Erübrigungen der XXlII. Finanzperiode 1894/95 seine 
Deckung findet, vorläufig durch einen gleichen Zuschuß aus den Mehreinnahmen des Jahres 
1892 bestritten und bleibt die Bestimmung über die definitive Deckung künftigen Finanz= 
gesetzen vorbehalten. 
88. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXII. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundstener acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl; 
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
) die Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von einem Pfennig pro Mark; 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark; 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von einem Pfennig pro Mark; 
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1884 mit einem Zuschlag 
von sechs Pfennig Pro Mark bei Abtheilung I und IlI und von elf Pfennig 
pro Mark bei Abtheilung III. 
§9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und einschlägigen 
Bestimmungen zu geschehen.
	        
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