AMM. 26. 285
8 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Stener-Erhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die XX II.
Finanzperiode in Geltung.
Eitel 1V.
Uesondere Verfügungen.
§ 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXlII. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
§ 12.
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes vom
3 April 1875 zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der Brand-
versicherungskammer, dann durch Aufstellung von Brandversicherungs-Inspektoren und deren
Funktionäre entstehen, an die Staatskassa zu zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr
der XXII. Finanzperiode auf 624 000 festgesetzt.
8 13.
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen-
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Gehaltszulagen bilden keine Gehaltsbestandtheile
der Beamten im Sinne der §§ 5, 8 und 23 des Ediktes über die Verhältnisse der Staats-
diener und haben deßhalb bei Bemessung der Pensionen für die Staatsdiener und ihre
Relikten nicht in Betracht zu kommen.
Bei Berechnung der Umzugsgebühren haben die erwähnten Gehaltszulagen nur, insoweit
es sich um die Abgleichung der Bezüge handelt, in Betracht zu kommen.
814.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei den Gerichten anfallenden Schreib-
gebühren für die Staatskassa einzuziehen. Nach vollständiger Durchführung dieser Maßregel
tritt Art. 259 des Gebührengesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom Jahre 1892) außer
Wirksamkeit.