Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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läßt  es  begreiflich  erscheinen,  daß  es  sehr  schwer
fällt,  ihnen  nach  Ablauf  der  Aufenthaltsfrist  in
den  Kolonien  geeignete  Arbeitsstellen  zu  verschaffen.


Eine  schwierige  Aufgabe  ist  der  öffentlichen
Armenpflege  gestellt,  wenn  ganze  Klassen  der  Bevölkerung
  aus  Mangel  an  Arbeit  der  Armut
verfallen.  Naturereignisse,  unglückliche  Kriege,
Mißernten  sind  als  Ursachen  davon  zu  nennen,
aber  sie  sind  nicht  die  einzigen  Ursachen.  Wichtiger
noch  ist  die  ganze  Art  der  modernen  industriellen
Entwicklung,  die  Verwertung  des  maschinellen
Fortschritts  in  der  Form  des  Fabrikbetriebs,  die
Auflösung  aller  industriellen  Genossenschaften  und
Handwerkerzünfte,  die  Verdrängung  des  Handwerks
  durch  den  Großbetrieb,  die  zunehmende
Beweglichkeit  der  Bevölkerung  und  der  Übergang
zur  Geldwirtschaft,  wodurch  mit  der  Unsicherheit
des  Erwerbs  und  der  Häufigkeit  der  Produktionsund
  Absatzkrisen  die  Gefahr  der  Verarmung  wuchs
und  die  an  die  öffentliche  Armenpflege  gemachten
Ansprüche  stiegen.  Auf  dem  platten  Land  hat  die
moderne  Agrargesetzgebung  die  Lage  der  Armen
gewiß  nicht  erleichtert.  In  Deutschland  hat  die
Gesetzgebung  die  Gemeindegründe  fast  überall
verteilt,  gemeinsame  Nutzungsrechte  abgelöst  oder
einfach  beseitigt,  kurz,  dem  Streben  nach  größtmöglicher
  Steigerung  der  Gesamtproduktion  die
Verteilung  der  Erträgnisse  auf  breiterer  Grundlage
  geopfert.  Namentlich  der  Umstand  charakterisiert
  die  moderne  Armenfürsorge,  daß  eine
große  und  jährlich  stärker  anschwellende  Menschenklasse,
  die  ausschließlich  von  ihrer  täglichen  Händearbeit
  lebt,  fortdauernd  vor  dem  absoluten  Nichts
steht,  falls  persönliche  Unglücksfälle,  wirtschaftliche
  Krisen  ihnen,  wenn  auch  nur  auf  kurze  Zeit,
die  Arbeit  nehmen.  Die  Bekämpfung  dieser  dritten
Gattung  (der  Massenarmut,  wirtschaftlichen  Armut)
  geht  über  das,  was  man  gewöhnlich  unter
Armenpflege  versteht,  hinaus.  Man  betritt  damit
  das  Gebiet  der  sozialen  Frage,  die  man
nicht  als  Armenfrage,  sondern  als  Rechtsfrage
wird  behandeln  müssen.  Ee  ist  ein  kolossaler  Fortschritt,
  daß  wir  in  der  sozialen  Gesetzgebung
(Versicherungsgesetze)  eine  rechtliche  Ordnung  der
vorbeugenden  und  heilenden  Fürsorge  besitzen.

V.  Geschichtliches.  In  Bezug  auf  das
Armenwesen  wird  man  nicht  umhin  können,  den
vorklassischen  Völkern  ein  günstigeres  Zeugnis
auszustellen  als  der  vielgerühmten  Antike.  Insbesondere
  war  die  orientalische  Sklaverei  milde,
und  die  Religion  behielt  einen  größeren  Einfluß
auf  das  öffentliche  Leben.  Die  griechischen
Bürgerunterstützungen  hatten  ihren  Grund  weniger
  in  Humanität  und  Nächstenliebe  als  in  der
Staatsauffassung.  Auch  die  römischen  Getreideverteilungen
  hatten  den  Charakter  einer  politischen
Maßregel:  Verhütung  von  Volksaufständen,  Erhaltung
  der  Dynastie  auf  dem  Thron.  Besondere
Erwähnung  verdient  in  der  vorchristlichen  Zeit
die  mosaische  Gesetzgebung.  Es  war  Staats-Armenpflege.



 

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gesetz  der  Theokratie  Israel:  „Kein  ganz  Armer
und  Bettler  finde  sich  unter  euch“  (5  Mos.  15,  4).
Dafür  war  durch  die  gesamte  Verteilung  des  Landes
  und  seiner  Erträgnisse  gesorgt,  so  daß  gewisse
Almosen  den  Besitzenden  als  Rechtspflicht  auferlegt
  waren  und  der  Arme  sie  als  ein  ihm  von
Gott  zugewiesenes  Eigentum  beanspruchen  konnte.
Der  Reiche  war  zu  unverzinslichen  Darlehen  verpflichtet.
  Es  bestand  ein  Rückkaufsrecht  verkaufter
Ackerlose.  Im  schlimmsten  Fall  fielen  sie  im
Jubeljahr  an  die  Familie  zurück.  Im  Christentum
  fand  die  Armenpflege  belebende  Kraft  durch
die  Lehre  vom  gemeinschaftlichen  Ursprung  des
Menschengeschlechts,  von  dem  nur  lehnsweise
dem  Menschen  überlassenen  Besitz  irdischer  Güter,
  von  der  Notwendigkeit  der  guten  Werke,
von  der  Gleichsetzung  der  dem  Armen  gereichten
Liebesgabe  mit  einem  dem  Heiland  selbsterwiesenen
Dienst.  Die  Kirche  achtete  die  Würde  der  Armen
so,  daß  sie  für  ihren  Dienst  ein  eigenes  Amt,  das
der  Diakonen,  errichtete,  welche  die  Almosen  beim
heiligen  Opfer  in  Empfang  nahmen  und  als
Gottesgaben  an  die  Bedürftigen  verteilten.  Der
christliche  Staat  erkannte  endlich  seine  Verpflichtung,
  dem  Elend  der  Armen  und  Hilfsbedürftigen
abzuhelfen,  und  entsprach  dieser  Aufgabe  vorzüglich
dadurch,  daß  er  die  bereits  bestehende  kirchliche
Armenpflege  zu  fördern  suchte.  Die  von  den  Bischöfen
  seit  den  ältesten  Zeiten  geübte  und  organisierte
  Armenpflege  rief  schon  im  4.  Jahrh.  die
Gründung  der  Armen=  und  Krankenhäuser  hervor,
  die  teils  von  der  Kirche  selbst  errichtet,  teils
von  den  Kaisern  und  Privatpersonen  auf  Veranlassung
  der  Kirche  gestiftet  wurden  und  unter  kirchlicher
  Verwaltung  und  Aufsicht  standen.  Aus  dem
Orient  verbreiteten  sich  diese  Anstalten  im  5.  und
6.  Jahrh.  auch  im  westlichen  Europa.  Bis  ins
12.  Jahrh.  hinein  waren  in  diesen  Anstalten  mehrere
  Zweige  der  Armenpflege  vereinigt,  nämlich:
Pflege  der  Kranken,  Beherbergung  von  Fremden,
Aufnahme  von  obdachlosen  Armen,  Erziehung
von  Waisen  und  Findelkindern  —  welche  Vereinigung
  allerdings  den  Grundsätzen  einer  rationellen
Armenpflege  widerspricht.  Ein  Beschluß  des  Konzils
  von  Tours  führte  567  die  Verpflichtung  der
Gemeinde  zur  Erhaltung  ihrer  Armen  —  und
damit  eine  dezentralisierte  Armenpflege  ein.  Dieselbe
  Verpflichtung  enthält  auch  ein  Kapitulare
Karls  d.  Gr.  vom  Jahr  806.  Nach  einer  andern
Vorschrift  desselben  Regenten  sollte  ein  Viertel
der  Kircheneinkünfte  oder  doch  des  Zehnten,  der
an  die  Kirche  entrichtet  werden  mußte,  für  die
Armen  verwendet  werden.  Auf  den  Benefizialgütern
  richtete  Karl  d.  Gr.  eine  eigene  Armenpflege
  ein  und  befahl  allgemein  den  Grundherren,
Sorge  zu  tragen,  daß  keiner  der  auf  ihrem
Grund  und  Boden  sitzenden  Hintersassen  aus
Mangel  an  Existenzmitteln  verkomme.  So  erhob
  er  die  in  der  herrschenden  Rechtsanschauung
schon  bestehende  Verpflichtung  des  Grundherrn
zur  Armenpflege  zu  einer  gesetzlichen  Verpflichtung.