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B. Hauptprüfung.
§ 14.
Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungs-
beamten aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung von
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist und aus
einem Vertreter der Botanik.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes
dessen Vertretung an.
§ 15.
Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember.
Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden.
Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen.
Wer die Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch im
laufenden Prüfungsjahre zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor dem
1. Oktober erfolgt.
§ 16.
Der Meldung sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf;
2. die im § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise;
3. das Zeugniß über die Vorprüfung (8 12);
4. Zengnisse der Laboratoriums= oder Anstaltsvorsteher darüber, daß der Prüfling vor
oder nach der Vorprüfung an einer der im 8 5 Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten
mindestens ein Halbjahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und nach be-
standener Vorprüfung mindestens drei Halbjahre mit Erfolg an einer staatlichen
Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln thätig
gewesen ist.
Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden hat, bedarf,
sofern er die im §5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im §5 Nr. 1 und 3
vorgesehenen Nachweise sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer die Be-
fähigung für das höhere Lehramt in Chemie und Botanik für alle Klassen und in Physik
für die mittleren Klassen dargethan hat, bedarf, sofern er den im S5 unter Nr. 3 vor-
gesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer an einer
technischen Hochschule die Diplom= (Absolutorial-) Prüfung für Chemiker bestanden hat,
bedarf des Zengnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden Prüfungsvorschriften
als ausreichend anerkannt sind.