Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

7. 309 
B. Hauptprüfung. 
§ 14. 
Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungs- 
beamten aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung von 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist und aus 
einem Vertreter der Botanik. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Vertretung an. 
§ 15. 
Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember. 
Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden. 
Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen. 
Wer die Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch im 
laufenden Prüfungsjahre zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor dem 
1. Oktober erfolgt. 
§ 16. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf; 
2. die im § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise; 
3. das Zeugniß über die Vorprüfung (8 12); 
4. Zengnisse der Laboratoriums= oder Anstaltsvorsteher darüber, daß der Prüfling vor 
oder nach der Vorprüfung an einer der im 8 5 Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten 
mindestens ein Halbjahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und nach be- 
standener Vorprüfung mindestens drei Halbjahre mit Erfolg an einer staatlichen 
Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln thätig 
gewesen ist. 
Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden hat, bedarf, 
sofern er die im §5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im §5 Nr. 1 und 3 
vorgesehenen Nachweise sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer die Be- 
fähigung für das höhere Lehramt in Chemie und Botanik für alle Klassen und in Physik 
für die mittleren Klassen dargethan hat, bedarf, sofern er den im S5 unter Nr. 3 vor- 
gesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer an einer 
technischen Hochschule die Diplom= (Absolutorial-) Prüfung für Chemiker bestanden hat, 
bedarf des Zengnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden Prüfungsvorschriften 
als ausreichend anerkannt sind.
	        
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