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Wer nach der Vorprüfung ein halbes Jahr an einer Universität oder technischen Hoch-
schule dem naturwissenschastlichen Studium, verbunden mit praktischer Laboratoriumsthätigkeit,
gewidmet hat, bedarf nur für zwei Halbjahre des Nachweises über eine praktische Thätigkeit
an Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln.
Den staatlichen Anstalten dieser Art können von der Centralbehörde sonstige Anstalten
zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, sowie landwirthschaftliche
Untersuchungsanstalten gleichgestellt werden.
§ 17.
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet über die Zulassung des Studirenden.
Dieser hat sich bei dem Vorsitzenden persönlich zu melden.
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Nahrungs-
mittel-Chemiker darthun.
8 18.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie beginnt mit dem technischen Abschnitt. Nur
wer diesen Abschnitt bestanden hat, wird zu dem wissenschaftlichen Abschnitt zugelassen.
Zwischen beiden Abschnitten soll ein Zeitraum von höchstens drei Wochen liegen; jedoch kann
der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine längere Frist, ausnahmsweise auch eine Unter-
brechung bis zur nächsten Prüfungsperiode gewähren.
§ 19.
Die technische Prüfung wird in einem mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten
Staatslaboratorium abgehalten. Es dürfen darau gleichzeitig nicht mehr als acht Kandi-
daten theilnehmen.
Die Prüfung umfaßt vier Theile. Der Prüfling muß sich befähigt erweisen:
1. eine, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung
oder eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung qua-
litativ zu analysiren und mindestens vier einzelne Bestandtheile der von dem Kan-
didaten bereits qualitativ untersuchten oder einer anderen dem Examinator in
Bezug auf Natur und Mengenverhältuiß der Bestandtheile bekannten chemischen
Verbindung oder Mischung guantitativ zu bestimmen;
2. die Zusammensetzung eines ihm vorgelegten Nahrungs= oder Genußmittels qualitatio
und quantitativ zu bestimmen;
. die Zusammensetzung eines Gebrauchsgegenstandes aus dem Bereich des Gesetzes
vom 14. Mai 1879 gualitativ und nach dem Ermessen des Examinators auch
quantitativ zu bestimmen;
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