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B. Gehalts-Verhältnisse.
89.
Die Gehalte der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten bemessen
sich -— unbeschadet Unseres Rechtes, nach Erforderniß des Dienstes in einzelnen Fällen
eine abweichende Verfügung zu treffen, — nach den im § 1 erwähnten Negulativen.
9 10.
Die Klasseneinreihung der Gehaltsregulative präjudizirt in keiner Weise dem Dienst-
range der Betheiligten; dieselbe ist lediglich für die Gehaltsnormirung maßgebend.
§ 11.
Jede Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersklasse ist durch die Würdigkeit
des Betheiligten bedingt und von der Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums abhängig.
Die Ministerien können die Ertheilung dieser Genehmigung einer ihnen untergebenen
Stelle oder Behörde übertragen.
§ 12.
Bei der Bemessung der Vorrückung in eine höhere Altersklasse kann nur jene Dienst-
zeit eingerechnet werden, welche der Betheiligte in statusmäßiger Eigenschaft in der
gleichen — d. i. in derselben Klasse und Litera des Gehaltsregulatives vorgetragenen —
oder in einer höheren Dienstesstellung zugebracht hat.
Den Gymnasialassistenten wird bei der Gehaltsvorrückung die Dienstzeit, welche sie
als Kandidaten oder Lehrer im sonstigen öffentlichen Mittelschuldienste oder als Präfekten
an k. Erziehungsanstalten zugebracht haben, bis zur Maximaldauer von 2 Jahren in An-
rechnung gebracht.
Die in zeitweisem Ruhestande zugebrachte Zeit bleibt für die Bemessung der Vorrückung
allgemein außer Betracht.
Jenen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche bei der Beförderung bereits
einen den Anfangsgehalt der neuen Stelle übersteigenden Gehalt erdient haben, bleibt nicht
nur der bisherige höhere Gehalt gewahrt, sondern wird zugleich die mit diesem Gehalte
zurückgelegte Dienstzeit für die Bemessung der Vorrückung in der neuen Stellung bis zur
Maximaldauer von 5 Jahren in Anrechnung gebracht. Die gleiche Anrechnung der Dienst-
zeit findet bei jenen beförderten Beamten und Bediensteten statt, deren bereits erworbener
Gehalt dem Anfangsgehalte der neuen Stelle gleichkommt. In jenen Fällen, in welchen
Beamte oder Bedienstete zeitweise bei der Beförderung oder Gehaltsvorrückung übergangen
oder in einen niedrigeren Dienstgrad zurückversetzt waren, bleibt die Bestimmung darüber,