Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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ob und inwieweit die in der früheren Stellung zugebrachte Dienstzeit für die Bemessung 
der Vorrückung in der neuen Stellung anzurechnen ist, dem vorgesetzten Ministerium oder 
der von diesem hiezu ermächtigten Stelle vorbehalten. 
Die im vorstehenden Absatze niedergelegten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn 
nichtpragmatische Beamte oder Bedienstete eine pragmatische Anstellung erhalten. 
8 13. 
Neben dem Gehalte erhalten die nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten nicht- 
pensionsfähige Gehaltszulagen, welche 
für die Beamten und Bediensteten mit mehr als 1 800 J4 Anfangsgehalt 180 -— 
„ „ « » « .,1500—1800-l- » 120 
„ „ „ „ „ „ 1100—fausschl.) 1 500 R„ 90 M 
und für die übrigen Beamten und Bediensteten . 60 M. 
jährlich betragen. 
8 14. 
Nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche im Genusse einer Dienstwohnung 
sich befinden, wird die Gehaltszulage nicht gewährt. 
Dagegen wird für den Genuß der Dienstwohnung eine Miethentschädigung nicht erhoben. 
* 15. 
Im Falle der Suspension eines nichtpragmatischen Beamten oder Bediensteten unter- 
liegt mit dem dritten Theile des Gehaltes auch die Gehaltszulage im vollen Betrage 
dem Einzuge. 
§ 16. 
Bekleidet ein nichtpragmatischer Beamter oder Bediensteter mehr als eine in den Regu- 
lativen vorgetragene Stelle, so bestimmt sich sein Gehaltsbezug nach der im Hauptdienste 
übertragenen Stelle und bei gleichmäßiger Inanspruchnahme nach jener Stelle, für welche 
sich nach den Gehaltsregulativen der höhere Bezug ergibt. 
Für die weitere Stelle kann eine besondere Vergütung in der Regel nur in Form 
eines nichtpensionsfähigen Nebenbezuges und nur dann gewährt werden, wenn die weitere 
Funktion mit der Hauptfunktion nicht in innerem Zusammenhange steht. Die Gewährung 
eines solchen Nebenbezuges bedarf der Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums, welches 
sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen wird.
	        
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