§ 17.
Soweit nichtpragmatischen Beamten oder Bediensteten freie Verpflegung in einer staat-
lichen Anstalt zugestanden ist, unterliegt der regulatiomäßige Gehaltsbezug der verhältniß-
mäßigen Kürzung.
Der Betrag, welcher für den Genuß der freien Verpflegung zurückzulassen ist, wird
von dem vorgesetzten Ministerium in Gemeinschaft mit dem Staatsministerium der Finanzen
bestimmt.
§ 8.
Wird ein nichtpragmatischer Beamter oder Bediensteter ohne Verschulden und nicht
lediglich im eigenen Interesse auf eine einer niedrigeren Regulativklasse zugetheilte Dienstes-
stelle versetzt, so bleibt ihm auch fernerhin der Fortbezug des Gehaltes und der Gehalts-
zulage, sowie die Aussicht auf etwaige spätere Vorrückungen nach Maßgabe der höheren
Regulatioklasse gewahrt.
Das Gleiche ist der Fall, wenn ein im Ruhestande befindlicher Beamter oder Be-
diensteter bei der Reaktivirung auf eine einer niedrigeren Regulatioklasse zugetheilte Dienstes-
stelle berufen wird.
19.
Gegen Empfang des verordnungsmäßigen Gehaltsbezuges hat der nichtpragmatische
Beamte und Bedienstete die Verpflichtung, seine volle Zeit und Kraft dem Dienste zu widmen.
Eine weitere Vergütung darf demselben nur bei in Mitte liegenden besonderen Ver-
hältnissen oder bei außerordentlicher Dienstleistung gewährt werden. Die Genehmigung einer
solchen Vergütung steht dem vorgesetzten Ministerium zu, welches sich, soweit eine fortlaufende
Vergütung in Frage kommt, hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen wird.
In dem regulativmäßigen Gehalte sind auch die bisherigen Kleidungsbeiträge inbegriffen.
Die Kosten der vorgeschriebenen Dienstkleidung sind daher künftig aus dem Gehalte zu be-
streiten oder, soweit aus dienstlichen Gründen die Anschaffung für Rechnung der Staatskasse
angeordnet wird, letzterer aus dem Gehalte zu ersetzen.
Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen, über den
Bezug der von zahlungspflichtigen Privatpersonen zu entrichtenden Gebühren und von
Tantiemen, dann über die Funktionszulagen des nichtpragmatischen statusmäßigen Personales
der Verkehrsanstalten werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
8 20.
Der Bezug des Gehaltes und der Gehaltszulage beginnt mit dem Tage des Dienst-
antrittes, für Personen, welche im Staatsdienste bereits in statusmäßiger oder in nichtstatus-
mäßiger Eigenschaft verwendet waren, mit dem Tage der Beförderung oder Ernennung.