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§ 27.
Der Bezug der Pension ruht,
1. wenn der Bezugsberechtigte, ohne die Genehmigung zum Fortbezuge der Pension
erwirkt zu haben, seinen Aufenthalt dauernd außerhalb des deutschen Reichsgebietes
nimmt, bis zur nachträglichen Erwirkung dieser Genehmigung beziehungsweise
bis zur Rückkehr in das deutsche Reichsgebiet,
2. wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur Wiedererlangung
derselben,
3. wenn und solange derselbe aus der Verwendung in einem anderen öffentlichen
Dienste ein seinen früheren Gehaltsbezug erreichendes Einkommen bezieht. Ist
dieses Einkommen geringer als der frühere Gehaltsbezug, so wird ihm dasselbe
durch die erdiente staatliche Pension bis zur Höhe des letzteren ergänzt. Erdient
der Bezugsberechtigte in der neuen Stellung eine Pension, so findet neben der-
selben der Bezug der staatlichen Pension gleichfalls nur in dem in vorstehender
Weise beschränkten Maße statt.
828.
Der Bezug der Pension erlischt,
1. wenn der Bezugsberechtigte im staatlichen Dienste wieder in statusmäßiger Eigen-
schaft angestellt wird,
2. wenn derselbe sich weigert, wieder eine seiner Berufsbildung und seinen Fähig-
keiten entsprechende Dienstesstelle zu übernehmen,
3. durch rechtskräftige Verurtheilung zu einer Strafe, welche — wenn sie während
der Dienstzeit des Beamten oder Bediensteten verhängt worden wäre — den
Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich gezogen hätte.
In den Fällen des Ziff. 1 ist die Wiederanweisung einer Pension von dem Wohl-
verhalten auch in der neuen Dienstesstellung abhängig.
829.
Die Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der Pension in den Fällen der
§§ 27 und 28 tritt mit Beginn des Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung
nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Bei dem Ableben des Bezugsberechtigten erlischt die Zahlung der Pension mit Ab-
lauf des Sterbenachmonats.
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