Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

29. 331 
§ 35. 
Auf die in vorstehender Weise berechneten Pensionen werden 
1. die den Hinterbliebenen eines nichtpragmatischen Beamten oder Bediensteten aus 
Militärfonds gewährten Reliktenbezüge, für welche nach den dermalen bestehenden 
Bestimmungen von dem verlebten Gatten oder Vater Wittwen= und Waisengeld- 
beiträge nicht zu entrichten waren, 
2. bei den Hinterbliebenen ehemaliger Kreisbediensteter die allenfalls aus Kreisfonds 
gewährten Pensionen, 
. bei den Hinterbliebenen des Aussichtspersonales der Bergwerks-, Hütten= und 
Salinenverwaltung die Hälfte der Bezüge aus den Knappschaftskassen 
in Anrechnung gebracht. 
Dagegen findet eine Anrechnung der Reliktenbezüge aus dem bayer. Militär-Wittwen- 
und Waisenfond oder aus der Gendarmerie-Wittwen= und Waisenpensionskasse auf die nach 
gegenwärtiger Verordnung sich berechnenden Civilpensionen nicht statt. 
- 
§ 36. 
Der Bezug der Pension der Hinterbliebenen beginnt mit dem Ersten des Monats, 
welcher auf den Sterbenachmonat folgt. 
§ 37. 
Der Bezug der Pension der Hinterbliebenen ruht: 
1. wenn die bezugsberechtigte Person, ohne die Genehmigung zum Fortbezuge der 
Pension erwirkt zu haben, ihren Aufenthalt dauernd außerhalb des denutschen 
Reichsgebietes nimmt, bis zur nachträglichen Erwirkung dieser Genehmigung be- 
ziehungsweise bis zur Rückkehr in das deutsche Neichsgebiet, 
2. wenn dieselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur Wiedererlangung 
derselben. 
838. 
Der Bezug der Pension der Hinterbliebenen erlischt für jede berechtigte Person mit 
Ablauf des Monats, in welchem sie sich verheirathet oder stirbt. 
Anßerdem erlischt die Pension für jedes Kind mit Ablauf des Monats, in welchem 
es das 20. Lebensjahr vollendet. 
Die Wiederverehelichung der Multer hat auf die Höhe und den Fortbezug der Pension 
der Kinder keinen Einfluß. 
In Bezug auf den Zeitpunkt der Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der 
Pension in den Fällen der §§ 34 und 37 findet die Bestimmung in § 29 Abs. 1 
Anwendung. - 
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