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Soweit die gegenwärtige Verordnung keine Bestimmungen enthält, bemessen sich die
Verhältnisse der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten nach den Anstellungsent-
schließungen und nach den für die einzelnen Kategorien bestehenden allgemeinen und be-
sonderen Vorschriften.
853.
Die neuen Gehaltsnormen treten für alle bei Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung
in Dienstesaktivität befindlichen Beamten und Bediensteten mit dem 1. Januar 1894 in
Wirksamkeit.
Wegen der Ueberleitung in die neuen Gehaltsverhältnisse haben die Ministerien die
weiteren Verfügungen zu erlassen.
Die Ueberleitung hat im Allgemeinen in der Weise zu erfolgen, daß
1. jene nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, für welche schon bisher ein
den künftigen Normen analoges Vorrückungsverfahren bestanden hat, unter An-
rechnung der vollen Dienstzeit, welche sie in ihrer dermaligen Eigenschaft zurück-
gelegt haben, in die Klassen der neuen Gehaltsregulative übergeführt werden,
2. jene nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, bei welchen die Vorrückung
je nach Erledigung einer Stelle oder gar keine Vorrückung oder nur eine be-
schränkte Vorrückung im Gehalte stattgefunden hat, nach Maßgabe ihres bis-
herigen Gesammtbezuges je in die nächsthöhere Klasse ihrer Kategorie eingereiht
und für sie unter entsprechender Berücksichtigung der seitherigen Vorrückungs-
mööglichkeit neue Vorrückungstermine festgesetzt werden. Die hienach zu gewährende
Gehaltsgröße soll jedoch in der Regel den nach der Zahl der Dienstjahre sich
berechnenden Gehaltsbezug nicht übersteigen.
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Denjenigen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche in Folge der
neuen Gehaltsnormen sofort bei der Ueberleitung oder in einem späteren Zeit-
punkte eine Einbuße an ihrem Gesammteinkommen erleiden würden, wird der
Mehrbetrag des nach den seitherigen Normen bemessenen Einkommens insolange
und insoweit als persönliche Zulage gewährt, bis durch Vorrückungen in höhere
Altersklassen eine Ausgleichung eingetreten oder die Beförderung erfolgt sein
wird; soweit diese Einbuße am pensionsfähigen Diensteinkommen eintreten würde,
wird die persönliche Zulage in pensionsfähiger, außerdem in nichtpensionsfähiger
Eigenschaft gewährt. Die Jahresbeträge der persönlichen Zulagen sind in vollen,
durch die Zahl 12 ohne Pfennigbruchtheile theilbaren Markbeträgen zu bemessen
und gegebenen Falles auf einen solchen Betrag aufzurunden; Jahresbeträge unter
3 Mark bleiben außer Betracht.
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