Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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In gleicher Weise werden jenen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, 
bei welchen seither die in den neuen Gehaltsregulativen vorgesehene Beschränkung 
der Vorrückung im Gehalte nicht bestanden hat, von dem Zeitpunkte ab, in welchem 
die Bezüge nach dem neuen Gehaltsregulative geringer wären als jene der seit- 
herigen Regulative, die weiteren Vorrückungen ohne Rücksicht ob sich zeitweise in 
Folge der neuen Gehaltsnormen ein Mehrbezug ergeben hat, noch nach den seit- 
herigen Normen gewährt. 
4. Den dermalen vorhandenen ständigen Diätaren im administrativen, Stations= und 
Kanzlei-Dienste der Verkehrsanstalten, welchen die statusmäßige Eigenschaft der 
Amtsgehilsen verliehen wird, bleibt — soweit sich für sie im diätarischen Ver- 
hältnisse nach den seitherigen Normen zeitweise ein höherer Bezug berechnen würde 
— dieser Mehrbezug in der in Ziff. 3 bezeichneten Weise gewahrt. 
§ 54. 
Außer den in § 53 Abs. 1 bezeichneten Personen soll die Aufbesserung der Gehalts- 
bezüge auch den nach dem 1. Jannar 1894 in den Ruhestand getretenen Beamten und 
Bediensteten, dann den Wittwen und Waisen jener Beamten und Bediensteten zu Theil 
werden, welche diesen Zeitpunkt in Dienstesaktivität erlebt haben und dann — entweder 
in Aktivität oder im Nuhestande — gestorben sind. 
§ 55. 
Die neuen Pensionsnormen finden auf das seither nach den Kgl. Verordnungen vom 
11. Oktober 1848, 3. Oktober 1857 und 24. Juli 1888, dann vom 30. November 1886 
pensionsberechtigte Personal der Verkehrsanstalten, ferner auf jene Beamten und Bediensteten, 
welchen durch allgemeine Norm oder mittelst besonderer Entschließung für ihre Person oder 
zugleich für ihre Hinterbliebenen die analoge Behandlung nach der Dienstespragmatik zuge- 
sichert ist, vom 1. Jannar 1894 ab in gleicher Weise wie für die neu zugehenden Beamten 
und Bediensteten Anwendung. 
Soweit jedoch die hienach zu gewährenden Pensionen der Höhe nach hinter den Beträgen 
zurückbleiben würden, welche den Betheiligten oder ihren Hinterbliebenen anzuweisen wären, 
wenn die seitherigen Pensionsnormen und die seither für die Pensionsberechnung maßgebenden 
Gehaltsverhältnisse eine Aenderung nicht erfahren hätten, bleibt denselben der Bezug der 
höheren Pension gewahrt. 
In jenen Fällen, in welchen für einen Theil der Hinterbliebenen die seitherigen, für 
den anderen Theil aber die neuen Pensionsnormen günstiger sind, werden für sämmtliche 
Betheiligte die Pensionen nach jener Norm angewiesen, welche im Zeitpunkte des Ablebens
	        
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