Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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des Beamten oder Bediensteten für die Gesammtheit der Hinterbliebenen den günstigeren 
Jahresbetrag ergibt. Die einmaligen Abfertigungen nach Art. XXIV § 17 der Pensions- 
pragmatik vom 1. Januar 1805 haben bei der Abgleichung außer Betracht zu bleiben. 
Dieselben werden den nach den älteren Normen Berechtigten auch dann gewährt, wenn für 
die übrigen Hinterbliebenen die fortlaufenden Pensionen nach der gegenwärtigen Verordnung 
anzuweisen sind. 
Ist eine Pension in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen nach den neuen Normen 
festgesetzt und bezogen worden, so kann in einem späteren Zeitpunkte die Anwendung der 
früheren Normen nicht mehr in Anspruch genommen werden. 
866. 
Der Pensionsberechnung für die dermalen vorhandenen ständigen Diätare im administra- 
tiven, Stations= und Kanzlei-Dienste der Verkehrsanstalten, welche in den Status der Amts- 
gehilfen übergeführt werden, wird — innerhalb der durch § 24 Abs. 3 gezogenen Grenze 
— die gleiche Dienstzeit zu Grunde gelegt, welche für die Ueberleitung in die neuen Ge- 
haltsverhältnisse in Betracht kommt. 
Innerhalb der durch § 24 Abs. 3 gezogenen Grenze wird auch den bisher aus diesen 
Diätarklassen hervorgegangenen Beamten der Verkehrsanstalten, welche am 1. Jannar 1894 
noch in Dienstesaktivität standen, für die Bemessung der Pensionen nach der gegenwärtigen 
Verordnung (§§ 22, 31 und 32) die seinerzeit zurückgelegte Diätarzeit von dem Zeitpunkte 
ab als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, von welchem an die Betheiligten nach den für 
die Einreihung von Diätaren in den Status der Amtsgehilsen maßgebenden Bestimmungen 
die Anstellung in dieser Klasse hätten erreichen können. 
857. 
Den bei dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung als Adspiranten für den 
mittleren Dienst der Verkehrsanstalten ausgenommenen Personen bleibt, wenn sie vor dem 
26. Lebensjahre zur Anstellung gelangen, die Behandlung nach der Verordnung vom 
30. November 1886 hinsichtlich der Pensionsanwartschaft insolange gewahrt, bis die neuen 
Normen für sie günstiger sind. 
9 58. 
Jenen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche nach dem 1. Jannar 1894 
in den Ruhestand getreten sind, dann den Wittwen und Waisen jener nichtpragmatischen 
Beamten und Bediensteten, welche diesen Zeitpunkt in Dienstesaktivität erlebt haben und 
dann — entweder in Aktivität oder im Ruhestande — gestorben sind, wird nachträglich 
die Pension nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung gewährt, wenn die hienach sich 
berechnenden Beträge die bereits angewiesenen Pensionen oder Sustentationen übersteigen. 
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