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des Beamten oder Bediensteten für die Gesammtheit der Hinterbliebenen den günstigeren
Jahresbetrag ergibt. Die einmaligen Abfertigungen nach Art. XXIV § 17 der Pensions-
pragmatik vom 1. Januar 1805 haben bei der Abgleichung außer Betracht zu bleiben.
Dieselben werden den nach den älteren Normen Berechtigten auch dann gewährt, wenn für
die übrigen Hinterbliebenen die fortlaufenden Pensionen nach der gegenwärtigen Verordnung
anzuweisen sind.
Ist eine Pension in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen nach den neuen Normen
festgesetzt und bezogen worden, so kann in einem späteren Zeitpunkte die Anwendung der
früheren Normen nicht mehr in Anspruch genommen werden.
866.
Der Pensionsberechnung für die dermalen vorhandenen ständigen Diätare im administra-
tiven, Stations= und Kanzlei-Dienste der Verkehrsanstalten, welche in den Status der Amts-
gehilfen übergeführt werden, wird — innerhalb der durch § 24 Abs. 3 gezogenen Grenze
— die gleiche Dienstzeit zu Grunde gelegt, welche für die Ueberleitung in die neuen Ge-
haltsverhältnisse in Betracht kommt.
Innerhalb der durch § 24 Abs. 3 gezogenen Grenze wird auch den bisher aus diesen
Diätarklassen hervorgegangenen Beamten der Verkehrsanstalten, welche am 1. Jannar 1894
noch in Dienstesaktivität standen, für die Bemessung der Pensionen nach der gegenwärtigen
Verordnung (§§ 22, 31 und 32) die seinerzeit zurückgelegte Diätarzeit von dem Zeitpunkte
ab als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, von welchem an die Betheiligten nach den für
die Einreihung von Diätaren in den Status der Amtsgehilsen maßgebenden Bestimmungen
die Anstellung in dieser Klasse hätten erreichen können.
857.
Den bei dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung als Adspiranten für den
mittleren Dienst der Verkehrsanstalten ausgenommenen Personen bleibt, wenn sie vor dem
26. Lebensjahre zur Anstellung gelangen, die Behandlung nach der Verordnung vom
30. November 1886 hinsichtlich der Pensionsanwartschaft insolange gewahrt, bis die neuen
Normen für sie günstiger sind.
9 58.
Jenen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche nach dem 1. Jannar 1894
in den Ruhestand getreten sind, dann den Wittwen und Waisen jener nichtpragmatischen
Beamten und Bediensteten, welche diesen Zeitpunkt in Dienstesaktivität erlebt haben und
dann — entweder in Aktivität oder im Ruhestande — gestorben sind, wird nachträglich
die Pension nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung gewährt, wenn die hienach sich
berechnenden Beträge die bereits angewiesenen Pensionen oder Sustentationen übersteigen.
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