Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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beseh-und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 30. 
München, den 28. Juni 1894. 
  
Inhalt: 
Königlich Allerböchstr Verordnung vom 25. Juni 1891, die Einrichtung der Progymnasien und Latein 
  
schulen im Königreiche Vayern betresfend. Belanutmachung vom 23. Juni 1891, die Ernennung von 
Bcezirlksthicrärzten als pragmalische Slagtsdiener betreffend. Staalodienst-Nachricht. — Hoflitel Verleihung. 
Xr. 5411. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Einrichtung der Progymnasien und Lateinschulen 
im Königreiche Bayern betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Ränigs. 
Tlitpol)!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bahern, 
Rehgent. 
Wir finden Uns bewogen, bezüglich der Einrichtung der Progymnasien und Latein— 
schulen zu verordnen, was folgt: 
I. Vrogymitasien. 
81. 
Die Progymnasien sind sechsklassige Unterrichtsanstalten, entsprechend den sechs unteren 
Klassen der humanistischen Gymnasien. 
Für dieselben ist die in der Anlage veröffentlichte Schulordnung maßgebend. 
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