Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Von dem gleichen Zeitpunkte an werden die hinsichtlich der Organisation der Latein— 
schulen zur Zeit geltenden Bestimmungen, insbesondere Titel IX der Schulordnung vom 
20. Angust 1874 und die bezüglichen Absätze der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Juli 1891 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 25. Juni 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
IDr. v. Küller. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der Generalsekretär: 
v. Wisbeck. 
Schulordnung für die Progymnasien und Lateinschulen 
im Königreiche Bayern. 
I. Progymnalien. 
81. 
In Bezug auf die innere Einrichtung der Progymnasien, insbesondere den Umfang des 
Unterrichtes, die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen und Fächern, den 
Lehrplan, die Ordnung des Schuljahres, die Handhabung der Schulzucht, die Berufsthätigkeit 
des Vorstandes und der Lehrer, die Befugnisse des Lehrerrathes findet die Schulordnung für 
die humanistischen Gymnasien vom 23. Juli 1891 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1891 
Seite 253 ff., Ministerial-Blatt für Kirchen= und Schulangelegenheiten 1891 Seite 235 ff.) 
mit nachfolgenden besonderen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
§52. 
Die Nektoren der Progymnasien können mit Unterrichtsertheilung bis zu 18 wöchent- 
lichen Unterrichtsstunden in Anspruch genommen werden. 
Das Pflichtstundenmaß der Gymnasiallehrer an diesen Anstalten wird auf 24 Wochen- 
stunden festgesetzt. 
Es ist statthaft, daß bei geringer Schülerzahl ein Lehrer das Ordinariat von zwei 
Klassen führt.
	        
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