Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Gramm M Gramm .M 
Unguentum leniens 10 20 Vinum Colchici 10 — 15 
„Paraffini . . . .. 10 –+110 Condurango 100 # 1 — 
, Plumb 10 —15% Ibecacuanhal 10 —20 
„ KRosmarini compo- · ,,Pepsini...... 100 1 — 
—. . . . .. 10 —15 , stibiatum . . ... 10 —10 
„ Tartari stibiati 10 20 Eincum sceticnm 10 40 
„ Terebinthinae 10 —10 % echloratum 10 — 10 
„ Einee . 10 10 „oOoxydatum . .. 10 — 10 
Veratrinnmn 1 besigramm 10 „ „ crudum 10 — 5 
Vinum camphoratum 10 Gram# — 10 „ Sulluricum 10 – 5 
  
II. Tare der homöopathischen Arzneimittel. 
1. Mutter-Tinkturen. 
A. Essenzen und Tinkturen zum innerlichen Gebrauche, welche aus solchen Arznei- 
stoffen bereitet werden, deren Preis nach der gewöhnlichen Arzueitaxe den Betrag von 
30 Pfennig für 1 Gramm nicht übersteigt, kosten 
bis zu 2 Gramm einschließlich — 15 J 
„ 5 „ » —»30» 
»10,, » —,,45,, 
1ewe1tereGrannu-. —»1(),, 
Bei den Mutter-Tinkturen bagegen, welche aus Atzueistoffen bereitet sind, deren 
Preis den Betrag von 30 Pfennig für 1 Gramm überschreitet, wird der hiezu verwendete 
Arzneistoff noch besonders in Rechnung gebracht. 
Aus Amerika importirte Essenzen und Tinkturen werden um die Hälfte des obigen 
Preises höher berechnet. 
B. Tinkturen zum äußerlichen Gebrauchr, als Tinctura Arnicae, Symphyti, Calen- 
dulae, Urticae und Thujac, kosten 
bis zu 10 Gramm — 20 JN 
je weitere 10 Gramm — 10 
* 77.
	        
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