Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M 2. 33 
2. Verdünnungen, 
A. mit Weingeist bereitet von der 1.—30. Verdünnung kosten 
bis zu 2 Gramm. — J 15’.537 
„ 55„ — „ 20 „ 
je weitere 5 Graum „ 10 „ 
B. Strenkügelchen, welche mit einem Arzneimittel besenchte. sind, 
bis zu 2 Gramm – 4 15 
jedes weitere Gramm „ 5„ 
3. Verreibungen, 
durch einstündiges Zusammenreiben von Milchzucker mit einem Azueistoffe bereitet, kosten 
bis zu 1 Gramm — + 15 JN 
jedes weitere Gram — „ 10 „ 
Sobald zur Anfertigung von Verteibungen Und Verdimungen Arzneistoffe angewendet 
werden, deren Preis nach der Arzneitaxe 30 Pfennig für ! Gramm überschreitet, wird bei 
der 1. und 2. Verreibung oder Verdünnung der Preis des darin enthaltenen Arzneistoffes 
besonders in Rechnung gebracht. 
Wenn außer den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Reiben besonders bereitet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens 
noch 20 Pfennig außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden. 
4. Reiner, nach homöopathischer Vorschrift bereiteter Milchzucker, sowie 
reine unbefeuchtete Strenkügelchen. 
5 Gramm . —«--10-J 
10 „ — „ 15 „ 
5. Reiner hombopathischer Weingeist. 
10 Gramm — + 5J4 
6. Reines destillirtes Wasser. 
100 Gramm — + 53 
7. Arnica-Oel zum äußerlichen Gebrauch. 
10 Gramm — 20 J 
Das Mengen und Austheilen der Puloer und sonstige Arbeiten, daun Gläser, Schach- 
teln und andere Gefäße sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
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