Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Mucilagines. 
Für die Anfertigung eines in der Arzneimittel-Taxe nicht aufgeführten Pflanzenschleimes 20 
Pflaster. 
Für die Bereitung eines Pflasters . 
Für das Streichen eines Pflasters für eine Fläche bis zu 100 GEentimeter 
Bei größeren Flächen werden je weitere 101) □ Centimeter berechnet mit 
Für das verbrauchte Leder oder Zeug wird vergütet: 
für je 100 □ Centimeter Leders oder Seidenzeugs 
„ „ 100 ((Centimeter Leinwand oder Schirting 
Pillen, Boli, Granula und Trochisci. 
Für die Anfertigung einer Masse zu Pillen, Boli einschließlich etwa erforderlicher 
Zerreibung oder Anreibung von Pulvern mit Flüssigkeiten oder Auflösen von Salzen 
und Extrakten in Flüssigkeiten bis zu 20 Gramm einschließlich 
für jede weitere Menge von 10 Gramm und bis zu 10 Gramm 
Für das Zusammenschmelzen von Wachs u. dgl. mit Balsamen oder Oelen zur 
Bearbeitung einer Masse sind besonders in Anrechnung zu bringen 
Für das Formiren von Pillen, Boli einschließlich des Bestreuens mit Lycopodium 
oder einem gleichwerthigen Pulver für je 30 Stück oder ein Bruchtheil derselben 
Für das Ueberziehen der Pillen mit Gelatine, Tolubalsam oder Lack sind für je 
30 Stück oder ein Bruchtheil derselben mehr zu berechnen . 
Die hiezu benöthigten Ingredienzien mit Ausnahme der Gelatine sind besonders 
zu berechnen. 
Für das Versilbern der Pillen ist für und bis zu 30 Stück mehr zu berechnen 
Für das Dragiren oder Vergolden oder Keratiniren der Pillen ist einschließlich 
der hiezu benöthigten Ingredienzien für und bis zu 30 Stück mehr zu berechnen 
Für Bereitung und Formation von Granula oder Trochisci sind die 1½ fachen "% 
Preise wie für Pillen zu berechnen. 
Pulver. 
Für Verreiben erystallinischer und leicht zerreiblicher Körper z. B. des Antipyrins, 
Chinins, Phenacetins u. dgl., soferne eine Mischung mit anderen Stossen nicht 
stattfindet 
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