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Mucilagines.
Für die Anfertigung eines in der Arzneimittel-Taxe nicht aufgeführten Pflanzenschleimes 20
Pflaster.
Für die Bereitung eines Pflasters .
Für das Streichen eines Pflasters für eine Fläche bis zu 100 GEentimeter
Bei größeren Flächen werden je weitere 101) □ Centimeter berechnet mit
Für das verbrauchte Leder oder Zeug wird vergütet:
für je 100 □ Centimeter Leders oder Seidenzeugs
„ „ 100 ((Centimeter Leinwand oder Schirting
Pillen, Boli, Granula und Trochisci.
Für die Anfertigung einer Masse zu Pillen, Boli einschließlich etwa erforderlicher
Zerreibung oder Anreibung von Pulvern mit Flüssigkeiten oder Auflösen von Salzen
und Extrakten in Flüssigkeiten bis zu 20 Gramm einschließlich
für jede weitere Menge von 10 Gramm und bis zu 10 Gramm
Für das Zusammenschmelzen von Wachs u. dgl. mit Balsamen oder Oelen zur
Bearbeitung einer Masse sind besonders in Anrechnung zu bringen
Für das Formiren von Pillen, Boli einschließlich des Bestreuens mit Lycopodium
oder einem gleichwerthigen Pulver für je 30 Stück oder ein Bruchtheil derselben
Für das Ueberziehen der Pillen mit Gelatine, Tolubalsam oder Lack sind für je
30 Stück oder ein Bruchtheil derselben mehr zu berechnen .
Die hiezu benöthigten Ingredienzien mit Ausnahme der Gelatine sind besonders
zu berechnen.
Für das Versilbern der Pillen ist für und bis zu 30 Stück mehr zu berechnen
Für das Dragiren oder Vergolden oder Keratiniren der Pillen ist einschließlich
der hiezu benöthigten Ingredienzien für und bis zu 30 Stück mehr zu berechnen
Für Bereitung und Formation von Granula oder Trochisci sind die 1½ fachen "%
Preise wie für Pillen zu berechnen.
Pulver.
Für Verreiben erystallinischer und leicht zerreiblicher Körper z. B. des Antipyrins,
Chinins, Phenacetins u. dgl., soferne eine Mischung mit anderen Stossen nicht
stattfindet
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