Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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geworden und verweisen Wir in dieser Beziehung auf die betreffenden Entschließungen der 
k. Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen. 
Gegen die übrigen Willigungen besteht keine Erinnerung. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes, daß der für die bisherige isolirte Lateinschule in 
Gunzenhausen aus der Kreisschuldotation bezogene Zuschuß im Betrage von 2144 29 J/ 
von der nun aufgelösten Lateinschule auf die neuerrichtete Realschule in Gunzenhausen über- 
tragen werde, vermögen Wir Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen, nachdem die budget- 
mäßige Kreisschuldotation gemäß Art. VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Aus- 
scheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betreffend 
— Gesetzblatt 1846 S. 45 ff. — nur für Zuschüsse an die isolirten Lateinschulen und 
deutschen Schulen bestimmt ist und dementsprechend Zuschüsse aus derselben an die Real- 
schulen bisher nicht gewährt wurden. 
3. Dem Beschlusse des Landrathes, daß die Rektoren der in Mittelfranken zu errichtenden 
Progymnasien beginnend vom Tage ihrer Anstellung als Rektoren Rang und Gehalt von 
Gymnasialprofessoren vorbehaltlich bereits erworbener höherer Gehaltsansprüche erhalten sollen 
und daß der zu diesem Zwecke für das Jahr 1894 erforderliche Mehraufwand aus der 
Kreisreserve gedeckt werden soll, ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung; der Vollzug 
dieses Beschlusses wird gelegentlich der Errichtung von Progymnasien bethätigt werden. 
4. Der Landrath hat beschlossen, den Besitz des k. Staatsärars und der k. Civilliste 
zu Triesdorf für die Kreisgemeinde Mittelfranken zu Zwecken der Kreisackerbauschule Tries- 
dorf mit einem Aufwande von 140 000 X nach Maßgabe der hierüber vereinbarten Verträge 
läuflich zu erwerben und zur Bestreitung dieses Aufwandes einen Betrag von gleicher Höhe 
dem Kreisgetreidemagazinsfonde gegen Refundirung in 20 Jahresraten zu je 7 000 M zu 
entnehmen. 
Unter Genehmigung dieses Beschlusses beauftragen Wir die Regierung, Kammer des 
Innern, von Mittelfranken, wegen notarieller Verlautbarung der vereinbarten Verträge unter 
Zuziehung der Mitglieder des ständigen Landrathsausschusses das Weitere zu veranlassen. 
5. Die mit Zustimmung des Landrathes vorgenommenen Aenderungen der Satzungen 
des Vereines für Pensionirung des Lehrpersonals an den deutschen Volksschulen des Regierungs- 
bezirkes Mittelfranken haben Wir bereits genehmigt und nehmen hiewegen auf die Ent- 
schließung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 
9. Dezember vor. Is. Nr. 18440 Bezug. 
6. Hinsichtlich der Bitte des Landrathes um Uebernahme der Realschulen auf den 
Staat verweisen Wir auf die von der Staatsregierung in der 112. öffentlichen Sitzung 
der Kammer der Abgeordneten vom 11. April ds. Is. abgegebene Erklärung.
	        
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