Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

  
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Für Bereitung von Stiften oder Stäbchen durch Kneten oder Ausrollen bild- 
samer Massen: 
für Fertigen eines Stiftes oder Stäbchens 50 
für Fertigen jedes weiteren Stiftes oder Stäbchens 20 
Suppositoria und Globuli. 
Für Mischung und Herstellung der Masse 20 
für Fertigung eines jeden Stückes 5 
Wägungen. 
Jede Wägung oder Tropfenzählung eines Arzneimittels, welche zur Aufertigung 
oder Dispensation einer zum inneren oder äußeren Gebrauche bestimmten Arzuei er- 
sorderlich ist, sowie das Abzählen jeder Menge von den im Arzneibuche ausgenommenen 
Pillen wird berechnet mit . . 3 
Für Abwägen und Abfüllen von Flussigkeiten in Geslatinkapseln sst einschließlich 
aller hiezu erforderlichen Arbeiten und der Kapsel selbst zu berechnen für das Stück 10 
IV. Tare der Gefäße. 
  
Gläser. 
Gläser mit Kork kosten 
bis zu 10 Gramm Inhalt das Stück . . . . . .5 
von mehr als 10 Gramm Inhalt bis zu 200 Gramm Inhalt das Stück 10 
„ „ 200 „ » »»400 » „ „ „ 15 
„ „ „ 400 „ » „ „ 500 » »,,»25 
««»500» » „ „1000 „ „„ 30 
Für starke Gläser zu Saturationen sowie für farbige oder sechseckige Gläser ist 
das Anderthalbfache obiger Preise zu berechnen. 
Wenn bei Repetitionen von Arzneien die leeren gereinigten Gläser zurückgegeben 
werden, darf nur der Preis der Dispensation in Anrechnung kommen.
	        
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