Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

.M. 31. 483 
2. Der Landrath hat behufs Umwandlung der Lateinschulen zu Günzburg, Memmingen, 
Nördlingen und Oettingen in Progymnasien vom 1. September 1894 an für je einen 
ordentlichen Lehrer an diesen Anstalten die Gehaltsergänzung mit jährlich 1 020 „AM, die 
nichtpragmatische Gehaltszulage mit jährlich 180 -X und die treffenden Dienstalterszulagen 
auf Kreisfonds übernommen und diesen Beschluß an die Voraussetzung geknüpft, daß den 
Progymnasien dauernd die Berechtigung zuerkannt wird, ihren Absolventen auf Grund 
Bestehens einer Abgangsprüfung Zeugnisse der wissenschaftlichen Besähigung für den einjährig- 
sreiwilligen Dienst auszustellen. Wir ertheilen dem erwähnten Beschlusse Unsere Ge- 
nehmigung und beauftragen das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zum Vollzuge desselben das Weitere zu veranlassen; wegen Verleihung der 
Berechtigung in Ansehung des einjähig-freiwilligen Dienstes an die Progymnasien sind bereits 
die entsprechenden Einleitungen getroffen. 
3. Die vom Landrathe aufgestellten besonderen Normen für die Verwendung der Kreis- 
stipendien zum Besuche der landwirthschaftlichen Centralschule Weihenstephan werden hiemit 
genehmigt. 
4. Der Beschluß des Landrathes, den für bauliche Verbesserungen im Taubstummen= 
institute zu Augsburg erforderlichen Betrag von 1 670 „X, soweit derselbe nicht aus Er- 
übrigungen der Anstalt gedeckt werden kann, aus der allgemeinen Kreisreserve des Jahres 1894 
zu entnehmen, erhält Unsere Genehmigung. 
5. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach derselbe den Realschulen des Regierungs- 
bezirkes, welche nicht Kreisrealschulen sind, durch Uebernahme von Zuschußleistungen im 
Falle der Errichtung von Parallelkursen neuerdings seine Fürsorge zugewendet hat, ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
6. Wir haben die Beschlüsse des Landrathes in Betreff der Revision der Satzungen 
für die Heil= und Pflegeanstalten bei Kaufbeuren und bezüglich des Vertrages vom 244. April v. J. 
zwischen der Anstaltsverwaltung und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg wegen 
der Gaslieferung für die genannten Anstalten bereits genehmigt und verweisen in dieser 
Hinsicht auf die unter'n 30. Dezember v. J. an die Regierung, Kammer des Innern, von 
Schwaben und Neuburg ergangene Entschließung des Staatsministeriums des Innern. 
Den übrigen Beschlüssen in Bezug auf die genannten Anstalten eitheilen Wir Unsere 
Genehmigung. 
7. Die vom Landrathe in seiner Sitzung vom 21. November v. J. gefaßten Beschlüsse 
in Bezug auf den Maximilianshilfssond haben Unsere Genehmigung bereits erhalten. 
Hinsichtlich derselben wird auf die an die Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben 
und Neuburg ergangene Entschließung des Staatsministeriums des Jnnern vom 28. De- 
zember v. J. hingewiesen. 
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