Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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verbunden  worden  ist.  Liegt  dieser  Ort  in  Sachsen  und  ist  die  Genehmigung  zur  An—
legung  des  Kessels  in  einem  anderen  deutschen  Bundesstaat  ertheilt  worden,  so  ist,  sofern
die  technische  Untersuchung  (Revision)  bei  dem  Elbstromamt  beantragt  wird,  bei  Ausführung
  derselben  gleichzeitig  festzustellen,  ob  denjenigen  Konzessionsbedingungen  entsprochen
  worden  ist,  welche  in  Gemäßheit  der  in  diesem  Bundesstaate  geltenden  besonderen
  polizeilichen  Bestimmungen  vorgeschrieben  worden  sind.

#38.  Auf  die  Anlegung  und  Revision  neuer  oder  wesentlich  veränderter,  bereits
als  betriebsfähig  erachteter,  dauernd  mit  einem  Schiffe  verbundener  Dampfkessel  finden
die  in  den  §§  25,  26  und  27  enthaltenen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  sinngemäße
Anwendung,  daß  es  bei  dem  Gesuche  um  Genehmigung  zur  Anlegung  eines  Schiffsdampfkessels
  der  Einreichung  der  im  §  25  unter  Ziffer  1  und  2  angeführten  Unterlagen
nicht  bedarf.  Dagegen  hat  sich  die  unter  Ziffer  3  erforderte  maßstäbliche  Zeichnung  auch
auf  den  Schiffstheil  zu  erstrecken,  an  welchem  der  Kessel  eingebaut  oder  aufgestellt
werden  soll.

39.  Schiffsdampfkessel,  deren  Inbetriebnahme  in  einem  deutschen  Bundesstaat
auf  Grund  des  §  24  der  Gewerbeordnung  und  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen
vom  5.  August  1890  genehmigt  worden  ist,  können  auf  Elbfahrzeugen  ohne  nochmalige
vorgängige  Genehmigung  betrieben  werden,  sofern  seit  ihrer  letzten  Untersuchung  nicht
mehr  als  ein  Jahr  verflossen  ist.

40.  Für  Kessel,  welche  dauernd  mit  Schiffen  verbunden  sind,  die  den  Vorschriften
der  Verordnungen  vom  2.  Januar  1864  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  2)  und  vom  21.  Juli  1871
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  178)  nicht  unterliegen,  gelten  die  für  feststehende  Dampfkessel  getroffenen
  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung.

III.  Strafbestimmungen.

Insoweit  nicht  reichsgesetzliche  Strafvorschriften  Festsetzung  getroffen  haben,  wird
hiermit  Folgendes  bestimmt:

##41.  Wer  einen  Dampfkessel  den  allgemeinen  Bestimmungen  vom  5.  August  1890
oder  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  zuwider  ohne  vorher  erhaltene  Erlaubniß
  in  Betrieb  nimmt,  ingleichen  wer  den  bei  den  Revisionen  gemachten  Ausstellungen
  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  vollständig  abhilft,  wird  mit  Geldstrafe  von
15  bis  zu  150  4  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.

Abgesehen  von  dieser  Strafe  kann  der  Dampfkessel  bis  nach  Erfüllung  der  vorgeschriebenen
  oder  vorzuschreibenden  Bedingungen  außer  Betrieb  gesetzt  werden.

#  42.  Alle  übrigen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  unter  I  und  lI  der
gegenwärtigen  Verordnung,  sowie  Zuwiderhandlungen  gegen  die  allgemeinen  Bestimm-