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verbunden worden ist. Liegt dieser Ort in Sachsen und ist die Genehmigung zur An—
legung des Kessels in einem anderen deutschen Bundesstaat ertheilt worden, so ist, sofern
die technische Untersuchung (Revision) bei dem Elbstromamt beantragt wird, bei Ausführung
derselben gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Konzessionsbedingungen entsprochen
worden ist, welche in Gemäßheit der in diesem Bundesstaate geltenden besonderen
polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind.
#38. Auf die Anlegung und Revision neuer oder wesentlich veränderter, bereits
als betriebsfähig erachteter, dauernd mit einem Schiffe verbundener Dampfkessel finden
die in den §§ 25, 26 und 27 enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße
Anwendung, daß es bei dem Gesuche um Genehmigung zur Anlegung eines Schiffsdampfkessels
der Einreichung der im § 25 unter Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen
nicht bedarf. Dagegen hat sich die unter Ziffer 3 erforderte maßstäbliche Zeichnung auch
auf den Schiffstheil zu erstrecken, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt
werden soll.
39. Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaat
auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und nach den allgemeinen Bestimmungen
vom 5. August 1890 genehmigt worden ist, können auf Elbfahrzeugen ohne nochmalige
vorgängige Genehmigung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht
mehr als ein Jahr verflossen ist.
40. Für Kessel, welche dauernd mit Schiffen verbunden sind, die den Vorschriften
der Verordnungen vom 2. Januar 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 21. Juli 1871
(G.= u. V.-Bl. S. 178) nicht unterliegen, gelten die für feststehende Dampfkessel getroffenen
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung.
III. Strafbestimmungen.
Insoweit nicht reichsgesetzliche Strafvorschriften Festsetzung getroffen haben, wird
hiermit Folgendes bestimmt:
##41. Wer einen Dampfkessel den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890
oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zuwider ohne vorher erhaltene Erlaubniß
in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen
nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird mit Geldstrafe von
15 bis zu 150 4 oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vorgeschriebenen
oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden.
# 42. Alle übrigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter I und lI der
gegenwärtigen Verordnung, sowie Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Bestimm-