Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Abdruck. 
Gesummtverzrichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Aus- 
stellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
Bemerliungen: 
1. Die mit bezeichneten Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der 
zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b 
und c oder C. c (Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium) mit obligatorischem 
Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht 
im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht 
eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche 
der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des 
entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Die mit einem ## bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
d 
Oeffentliche Lehranstalten. 
A. (ehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten 
Nlasse zur Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
     
   
I. Königreich Preußen. 
Aachen: Kaiser-Karls-Gymnasium, 
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium, 
Allenstein, 
Altona, 
Anklam, 
Arnsberg, 
Tschersleben: Gymnasium (verbunden mit Real-- 
Progymnasiun), l 
Gymnasium, 
Gymnasium, 
Gymnasium, 
zum grauen 
Gymnasium, 
Gymnasium, 
  
    
  
  
  
Attendorn, 
Aurich, 
Barmen, 
Bartenstein, 
Bedburg: Ritter-Akademie, Gymnasium,
	        
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