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I) Fertigkeit in den bei der Ausbesserung oder Auswechselung einzelner Kon-
struktionstheile vorkommenden Schlosserarbeiten;
ch) Fähigkeit, die für alle einschlägigen Arbeiten erforderlichen Gerüste selbst-
ständig anzuordnen;
e.) Verständniß der einschlägigen Konstruktionszeichnungen und Fähigkeit,
nach denselben ganze Eisenkonstruktionen aufzustellen oder vorhandene zu
ersetzen oder zu ergänzen;
!) Fähigkeit, den Befund bei Untersuchung solcher Konstruktionen in an-
gemessener Form schristlich zu melden, durch Handslizzen zu erläutern
und die vorzunehmenden Ausbesserungsarbeiten zu beantragen;
8) Berechnung des Bedarfes an Materialien und Ersatztheilen unter An-
wendung der Rechnung mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, sowie
Inhalts= und Gewichtsbestimmung der im Eisenbau gewöhnlich vor-
kommenden Konstruktionsglieder;
h) Fertigkeit in der Führung von Wochenlisten und der Erstattung von
Napporten, sowie in der Aufstellung von einfachen Kostenvoranschlägen
für die von den Brückenmonteuren oder unter ihrer Aussicht auszu-
führenden Arbeiten;
i) Kenntniß der wesentlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes
und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften;
k) Keuntniß der Satzungen der Eisenbahn-Betriebs-Krankenkasse und der
Vollzugsvorschriften;
1!) Kenntniß der Satzungen der Arbeiter-Pensionskasse der k. bayerischen
Staatseisenbahn-Verwaltung und der Vollzugsvorschriften hiezu“;
ferner als Ziffer 26d:
„Bauaufseher:
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Bauaufsehers betreffenden
Vorgang eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
b) Rechnen mit den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
Berechnung geradliniger ebener Figuren nach Umfang und Fläche, Be-
rechnung der Flächen und des körperlichen Inhaltes der beim Bau vor-
kommenden, von ebenen Flächen begrenzten Körper;
)) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Schreiner-,
Schlosser= und Dachdecker-Materialien, der Mörtelbereitung, der gewöhn-