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einschlüssig der Pflasterung und Randsteinsetzung, und zwar zur Vermeidung des Entstehens
von Sackgassen, für den treffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten
Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert oder
wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen einer zu bestimmenden
Frist erfolge.
Wurde in Folge dieser Auflage von der Gemeinde auf Kosten eines Banunternehmers
der Straßenkörper über dessen Bauanlage hinaus längs fremder Grundstücke hergestellt, so
darf einem anderen Bauunternehmer ein Neuban auf solchen weiteren Grundstücken nur
bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser Grundstücke
gemachten nothwendigen Aufwand geleistet oder durch Kantion gesichert ist. Dasselbe gilt,
wenn von der Gemeinde die Kosten für Herstellung des Straßenkörpers vorgeschossen wurden.
Die Verpflichtung zur Ersatzleistung erstreckt sich jedoch für die nur an einer Straßen-
seite angrenzenden Eigenthümer nicht auf mehr als die Hälfte der für Herstellung der
betreffenden Straßenstrecke aufgewendeten Kosten.
Der Betrag der zu ersetzenden nothwendigen Auslagen wird durch die Baupolizeibehörde
auf Grund der vorzulegenden Nachweise festgesetzt.
Soweit Vereinbarungen zwischen der Stadtgemeinde und den Betheiligten wegen Ueber-
nahme von Straßenherstellungskosten bereits vorliegen, bleiben dieselben in Kraft und können
Mehrforderungen auf Grund vorstehender Bestimmungen Seitens der Stadtgemeinde nicht
erhoben werden.
Hohenschwangan,#den 7. September 1894.
Luitpold,
Drinz von Layern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilithzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Slatt:
Regierungsrath Schreiber.